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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 875/13

Datum:
29.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 875/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.2B875.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 327/13
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 29.962,50 € festgesetzt.

 
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