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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 375,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die bauaufsichtliche Verfügung der Beklagten vom 22. Juni 2011 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Zwangsgeldandrohung lasse sich auf §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW stützen. Die an den Voreigentümer der Klägerin gerichtete Beseitigungsverfügung vom 11. November 2010 sei bestandskräftig. Sie begegne auch - ohne dass es darauf ankomme - keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung selbst sei hinreichend bestimmt und insbesondere auch verhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung der Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung wirtschaftlich unmöglich sei. Sie habe dies nicht nachgewiesen. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe sie nicht umfassend dargelegt. Namentlich fehlten Angaben über ihr Gesamteinkommen unter Berücksichtigung einer eventuellen freiberuflichen Tätigkeit bzw. einer gewerblichen Tätigkeit ihres Ehemanns. Auch zum Wert ihres Hausgrundstücks und des hier betroffenen Grundstücks sowie zu eventuellen Belastungen habe sie keine bzw. nur unvollständige Angaben gemacht.
8Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
9Der gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Beseitigungsverfügung vom 11. November 2010 gerichtete Zulassungsvortrag im Zusammenhang mit den Einwendungen einer (teilweise) entgegenstehenden Genehmigung, der Verwirkung bzw. Duldung sowie der richtigen Adressierung der Verfügung ist unerheblich. Wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung allein auf das Vorliegen einer im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckbaren Grundverfügung an.
10Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris Rn. 8.
11Zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend - nicht entscheidungstragend - ausgeführt. Gegen die Bestandskraft der Anordnung und ihre allgemeine Vollstreckbarkeit im Übrigen wendet sich der Zulassungsantrag mit seinen materiell-rechtlichen Rügen aber nicht. Das gilt auch für die Abrissverpflichtung bezüglich des Gartenpavillons. Ob dieser genehmigt ist oder nicht, ist keine Frage der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Grundverfügung.
12Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass die Zwangsgeldandrohung aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismäßig, d. h. namentlich ungeeignet ist.
13Grundsätzlich ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre. Allerdings muss bei der Wahl des Zwangsgelds als Zwangsmittel zu erwarten sein, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Eindruck einer Zwangsgeldandrohung für die Befolgung der Ordnungsverfügung sorgen wird. Die Vollstreckungsbehörde hat dazu prognostisch auch zu prüfen, ob der Ordnungspflichtige seiner Verpflichtung in finanzieller Hinsicht nachkommen kann. Ein Zwangsgeld kann dann ein ungeeignetes Zwangsmittel sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, die Ordnungspflicht selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen und auch absehbar keine Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe besteht.
14Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 20 ZB 02.2853 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Urteil vom 21. November 2003 - 2 L 253/02 -, juris Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Dezember 1991 - 1 A 10724/90 , NVwZ-RR 1992, 519 = juris Rn. 20.
15Um sich die zur Erfüllung seiner Ordnungspflicht erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, ist es dem Vollstreckungsschuldner aber regelmäßig zuzumuten, etwa sein Grundstückseigentum jedenfalls dann einzusetzen, wenn er das einzusetzende Grundstück nicht bewohnt und er es auch sonst nicht für seine Lebensführung benötigt.
16Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 20 ZB 02.1265 -, juris Rn. 9, und vom 25. März 1999
17- 20 ZS 99.784 -, juris Rn. 3.
18Gemessen an diesen Maßstäben bleibt es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens und in Anbetracht der nunmehr offengelegten Einkommensverhältnisse der Klägerin dabei, dass die streitige Zwangsgeldandrohung verhältnismäßig ist. Die Klägerin ist nicht mittellos. Nach dem von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2011 erzielten sie und ihr Ehemann in jenem Jahr Einkünfte in Höhe von insgesamt 22.380,- €. Darüber hinaus kann - und muss - die Klägerin grundsätzlich das Grundstück Gemarkung Q. W. , Flur 4, Flurstück 3 (R.------straße 61), das sie nicht bewohnt und auf das sie offenbar auch sonst für ihre Lebensführung nicht angewiesen ist, einsetzen, um die Abrisskosten aufzubringen. Diese Einkommens- und Vermögenslage ermöglicht es der Klägerin prognostisch, die von der Beseitigungsverfügung vom 11. November 2010 erfassten baulichen Anlagen mit eigenen finanziellen Mitteln abzubrechen bzw. für die Erfüllung dieser Ordnungspflicht Sorge zu tragen. Dass es ihr insgesamt unzumutbar sei, ihr Grundstückseigentum einzubringen, um die Kosten der Abrissmaßnahme zu bestreiten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem das Verwaltungsgericht Angaben zum Wert der Grundeigentums und seiner Belastungen verlangt hat.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
22Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).