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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 7/09.AK

Datum:
14.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 7/09.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1014.20D7.09AK.00
 
Schlagworte:
Flughafen, Vorhaben, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Negativzeugnis, Erweiterung, Änderung, wesentlich, Zulassung, Abwägung, Belang, Beeinträchtigung, materielles Recht, Klagebefugnis, Rechtsverletzung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorprüfung, Fehler, ergebnisrelevant, Gestattungswirkung, Kapazität, technisch, luftseitig, landseitig, fiktiv, Flugbewegung, Bodenlärm, Fluglärm, Lärmauswirkung, Prognose, Zeitpunkt, Verkehr, Nutzung, Untersagung
Normen:
LuftVG § 8 Abs. 1 und 3
Leitsätze:

1. Eine Klagebefugnis gegen eine nach außen getretene Entscheidung der (Luftfahrt )Behörde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG kann sich aus dem materiellen Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ergeben. Entgegen seinem auf "Rechte" abstellenden Wortlaut meint § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG die Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange.

2. Auf die zulässige Klage eines Privatklägers ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG eine behördliche Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG bei ergebnisrelevanten Fehlern einer UVP-Vorprüfung aufzuheben, ohne dass es einer materiellen Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf.

3. Es liegt eine Änderung (Erweiterung) im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LuftVG und damit zugleich ein Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG vor, wenn eine für die sog. technische Kapazität eines Flughafens relevante (Teil-)Anlage hergestellt oder erweitert wird, die nicht bereits durch eine frühere Zulassungsentscheidung gestattet ist.

4. Soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, ein (fiktiver) Planfeststellungsbeschluss als Anlagengenehmigung eines Flughafens weder zugleich die Erlaubnis, zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht konkret absehbare (weitere) Anlagen anzulegen, noch hat er ebenso wenig wie eine Betriebsgenehmigung gemäß § 6 LuftVG eine bestimmte Kapazität im Sinne einer höchstzulässigen Anzahl an Flugbewegungen als Regelungsgegenstand.

5. Auch im Rahmen einer UVP-Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sind die Lärmauswirkungen eines einen Flughafen betreffenden Erweiterungsvorhabens für einen bestimmten Prognosezeitpunkt auf der Grundlage einer realistischen Verkehrsprognose abzuschätzen.

6. In eine UVP-Vorprüfung sind nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 UVPG auch die Umweltauswirkungen früherer Änderungen und Erweiterungen einzubeziehen, jedenfalls soweit sie seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung realisiert wurden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat.

7. Weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergibt sich für einen Privatkläger, der zwar eine behördliche Zulassungsentscheidung für ein Erweiterungsvorhaben aufgrund eines Fehlers bei der UVP-Vorprüfung erfolgreich angefochten hat, jedoch durch die Nutzung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens nicht in materiellen Rechten verletzt wird, ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung des fertiggestellten Erweiterungsvorhabens.

 
Tenor:

Der Bescheid "Negativzeugnis" des Beklagten vom 26. April 2007 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen jeder der beiden Kläger sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird zugelassen.

 
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