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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 585/13.PVL

Datum:
20.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 585/13.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0820.20B585.13PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 330/13.PVL
Schlagworte:
Information, Unterrichtung, Anspruch, Personalrat, Organisationsentscheidung, Rat, Ausschuss, oberstes Organ, Gemeinde, Anforderungen, einstweilige Verfügung
Normen:
LPVG NRW § 65 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

1. Finden innerhalb der Verwaltung einer Gemeinde konkrete Planungen statt, städtische Kindertagesstätten an freie Träger der Jugendhilfe zu übergeben, ist der Personalrat nach § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW über den stattfindenden Willensbildungs- und Entscheidungsprozess fortlaufend zu informieren.

2. Der Informationsanspruch des Personalrats aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW findet auch auf solche Organisationsentscheidungen Anwendung, die endgültig vom Rat als verfassungsmäßig zuständigem obersten Organ oder von einem von diesem bestimmten Ausschuss zu treffen sind.

3. Zu den Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherstellung eines Informationsanspruchs aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller fortlaufend über den Prozess "Privatisierung von Kindertagesstätten" zu informieren.

 
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