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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 530/13

Datum:
19.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 530/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.20B530.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 440/13
Schlagworte:
Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläu¬figer Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten
Normen:
KrWG §§ 17, 18
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung betreffend eine nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien feststellen, ist aufgrund einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelösten Interessenabwägung in der Regel dem Interesse des sammelnden Unternehmens an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit einzuräumen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Gelsenkirchen 17 K 2897/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2013 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. III der Ordnungsverfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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