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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 476/13

Datum:
19.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 476/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.20B476.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 203/13
Schlagworte:
Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläu¬figer Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten
Normen:
KrWG §§ 17, 18
Leitsätze:

Lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung betreffend eine nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien feststellen, ist aufgrund einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren losgelösten Interessenabwägung in der Regel dem Interesse des sammelnden Unternehmens an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit einzuräumen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Münster 7 K 1652/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2013 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. II der Ordnungsverfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.

 
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