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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 444/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 444/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.20B444.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 978/12
Leitsätze:

Die Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung kann wegen Unzuverlässigkeit des Sammlers erfolgen, wenn ein massives und systematisches Fehlverhalten des Sammlers im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Sammelcontainern vorliegt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt.

 
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