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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 319/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 319/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.20B319.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 93/13
Schlagworte:
Sammlung, gewerblich, Altkleider, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Umwandlung, Untersagung, Sammler, Träger, natürliche Person, juristische Person, Aussetzungsinteresse
Normen:
KrWG § 3 Abs. 10, § 18 Abs. 5, § 62
Leitsätze:

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um keinen nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähigen Rechtsträger.

Wenn eine GbR eine gewerbliche Alttextiliensammlung angezeigt hat, ist es nicht ausgeschlossen, an diese eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung zu richten.

Als Sammler oder Träger einer Sammlung kommen nach § 3 Abs. 10 KrWG nur natürliche und juristische Personen in Betracht.

Das Aussetzungsinteresse des Adressaten einer sofort vollziehbaren Sammlungs-untersagung tritt auch in Ansehung der im Fall der Vollziehung in Rede stehenden möglichen Rechtsverletzungen dann zurück, wenn der Adressat nicht Sammler oder Träger einer Sammlung sein kann und er tatsächlich auch keine Sammlung beab¬sichtigt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.800,00 € festgesetzt.

 
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