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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 205/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 205/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.20B205.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1042/12
Schlagworte:
Sammlung gewerblich Altkleider Gesellschaft bürgerlichen Rechts Umwandlung Neutralitätsgebot
Normen:
VwGO § 61 Nr 2
Leitsätze:

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um keinen nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähigen Rechtsträger.

Eine GbR ist in einem Verwaltungsrechtsstreit betreffend eine an sie gerichtete, auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.

Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln.

Als Sammler oder Träger einer Sammlung kommen nach § 3 Abs. 10 KrWG nur natürliche und juristische Personen in Betracht.

Das Aussetzungsinteresse des Adressaten einer sofort vollziehbaren, auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung tritt auch in Ansehung der im Fall der Vollziehung in Rede stehenden möglichen Rechtsverletzungen dann zurück, wenn der Adressat nicht Sammler oder Träger einer Sammlung sein kann und er tatsächlich auch keine Sammlung beabsichtigt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 24.000,00 € festgesetzt.

 
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