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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 83/12.PVB

Datum:
14.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 83/12.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0514.20A83.12PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 1196/11.PVB
Schlagworte:
Mitbestimmung, Unterrichtung, Personalrat, Verkürzung, Entwicklungsstufe, Stufenlaufzeit, Eingruppierung, Auswahlentscheidung
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Leitsätze:

Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA unterliegt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung.

Bei einer beabsichtigten Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA bedarf es zur Unterrichtung des Personalrats sowohl der Angabe, welche Beschäftigten überhaupt für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht gekommen wären, als auch der Angabe, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte die Beschwerde zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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