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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 433/11

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 433/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.20A433.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 611/05
Schlagworte:
Geschäftsführung ohne Auftrag, Träger öffentlicher Verwaltung, Zwangsmittel, Be-hörde, Schifffahrt, Sicherheit, Leichtigkeit, Verkehr, Gefahr, Verhütung, Verunreini-gung, Wasser, Verantwortlichkeit, Wasserläufe
Normen:
BGB § 677 ff.
Leitsätze:

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB können auch dann anzuwenden sein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgaben eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung erfüllt und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. Entsprechendes trifft zu, wenn das Geschäft in der Vornahme einer Maßnahme besteht, die der ordnungsrechtlichen Verant¬wortlichkeit des anderen Trägers öffentlicher Verwaltung unterfällt.

2. § 76 VwVG NRW schließt Zwangsmittel gegen eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon aus, ob diese hierdurch in ihrem spezifisch hoheitlichen Aufgabenbereich berührt würde oder ob die Zwangsmittel sich allein auf Tätigkeiten der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts auswirken, die sie nach den für jedermann geltenden Vorschriften ausübt.

3. Eine schon eingetretene Verunreinigung des Wassers lässt die Zuständigkeit des Bundes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG nicht entfallen, soweit der Zustand des Schiffs den Ausgangspunkt für die Gefahr zusätzlicher Verunreinigungen des Wassers bildet.

4. Der § 20 Abs. 3 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 zugrunde liegende Rechtsgedanke, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand von Wasserläufen bestimme sich wegen spezialgesetzlicher Regelungen vor allem in Gestalt der Vorschriften über die wasserrechtliche Unterhaltung ausschließlich nach jenen, findet jedenfalls unter Geltung des Ordnungsbehördengesetzes in der heutigen Fassung keine Anwendung mehr (Aufgabe der Rechtsprechung aus OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 20 A 2724/83 ).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.928,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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