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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 380/12

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 380/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.20A380.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 586/11
Schlagworte:
Antennenmast, Errichtung, Gehweg, Zustimmung, Telekommunikationslinie, Tele-kommunikationsanlage, Kabel, Verlegung, oberirdisch, Abwägung, Ermessen, Über¬prüfung, gerichtlich, Ortsbild
Normen:
TKG § 3 Nr. 26, § 68 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:

1. Die Zugehörigkeit einer Einrichtung der Telekommunikation zu einer Telekommuni¬kationslinie nach § 3 Nr. 26 TKG setzt nicht voraus, dass die Ein-richtung funktional ausschließlich Teil einer Kabelanlage ist. Die Vorschrift bezieht vielmehr auch Funkeinrichtungen ein, die kabelmäßig mit Telekommunikationska¬belanlagen verbunden sind (hier entschieden für einen Antennenmast).

2. Bei der Erteilung der Zustimmung für die Verlegung oberirdischer Telekommuni-ka¬tionslinien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG besteht ein behördlicher Entschei-dungsspielraum, dessen Wahrung gerichtlich nur anhand rechtlicher Grenzen überprüfbar ist.

3. Zur Bedeutung des Ortsbildes bei der nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG zu treffenden Abwägungsentscheidung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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