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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2798/11

Datum:
15.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2798/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0815.20A2798.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5403/10
Parallelentscheidung(en):
20 A 3043/11 und 20 A 3044/11
Leitsätze:

Die Annahme einer gewerblichen Sammlung im Regelungszusammenhang der §§ 17, 18 KrWG hängt nicht von der ungeschriebenen Voraussetzung ab, dass für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen die Gewerblichkeit der Sammlung erkennbar ist.

Wenn ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 22 Satz 1 KrWG besteht, schließt das eine gewerbliche Sammlung des beauftragten Dritten aus.

Interessenkonflikte zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Kreisebene rechtfertigen es weder, ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 22 Satz 1 KrWG zu fingieren, noch sonst den Begriff der gewerblichen Sammlung im Regelungszusammenhang der §§ 17, 18 KrWG einschränkend auszulegen.

Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften machen eine Verwertung "ordnungswidrig" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG, wenn die Verstöße einen hinreichenden Bezug zum Verwertungsvorgang haben oder ein Zusammenhang mit Gesundheits- und Umweltschutzaspekten besteht.

Bei der Prüfung des Vorliegens überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, Abs. 3 KrWG ist eine strenge Beurteilung geboten.

Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines Rücknahmesystems im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ergibt sich nicht allein daraus, dass PPK-Verkaufs-verpackungen nicht im Wege einer öffentlich-rechtlichen Sammlung erfasst werden.

Der Begriff der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bezieht sich nicht auf die Refinanzierung der Erfül-lung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten über (öffentlich-rechtliche) Gebühren und umfasst auch sonst keine gebührenrechtliche Aspekte.

Das Merkmal der Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 Nr. 2 KrWG) bezieht sich auf die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gebühren für die Ent-sorgung des gesamten Hausmülls in einem noch vertretbaren und akzeptierten Rahmen halten.

Das Merkmal der diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 Nr. 3 KrWG) soll sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihm obliegenden Entsorgungspflichten im Wege der Drittbeauftragung erfüllen lassen kann.

Nicht jede durch eine gewerbliche Sammlung erforderlich werdende Änderung eines bestehenden Entsorgungsvertrages zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und einem Drittbeauftragten rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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