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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2467/12.PVB

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2467/12.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.20A2467.12PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12b K 2361/12.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Größe, Mitglieder, Zuweisung, Tätigkeit, gemeinsame Einrichtung, Jobcenter, Vertretung, Stellvertreter, Geschäftsführung, vorsitzendes Mitglied, Berichtigung, Wahlergebnis, Ungültigkeit, Wahl, Anfechtung, Wahlverfahren, Verstoß, Beschäftigter, dienststellenzugehörig
Normen:
BPersVG § 16 Abs. 1, § 25, § 88 Nr. 2; SGB II § 44 b, § 44 g, § 44 h
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit verfügt regelmäßig über eine ausreichende Ermächtigung, die Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu vertreten.

2. Es stellt ein einheitliches Wahlan¬fechtungsbegehren dar, wenn vorrangig ("Hauptantrag") die Berichtigung des Wahlergebnis¬ses und nachrangig ("Hilfsantrag") die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragt wird.

3. Bei der Festlegung der Größe des in einer Arbeitsagentur zu wählenden Personal¬rats sind diejenigen Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewie¬sen sind, außer Betracht zu lassen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 20 A 510/12.PVB ).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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