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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2430/11

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2430/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0228.20A2430.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 2979/10
Schlagworte:
Jäger Schießen im Wald Alkohol Verhaltensbeeinflussung Zuverlässigkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Leitsätze:

Das Schießen mit einer Waffe im Wald zur Jagdausübung nach der Aufnahme von Alkohol in einer Menge, die typischerweise zu einer für den Schusswaffengebrauch relevanten Verhaltensbeeinflussung führt, stellt eine Tatsache dar, welche die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG begründet.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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