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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 218/13.PVB

Datum:
07.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Personalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 218/13.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1107.20A218.13PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 1502/12.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Zustimmung, Verweigerung, Begründung, beachtlich, Anspruch, Unterrichtung, Wechsel, gemeinsame Einrichtung, Versetzung, Zuversetzung, Zuweisung, Tätigkeiten, Auswahlverfahren, Stellenbesetzungsverfahren
Normen:
BPersVG § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 77 Abs. 2
Leitsätze:

Bei dem Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zu einer anderen hat der Personalrat der Agentur für Arbeit im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuversetzung des Beschäftigten von der anderen Agentur für Arbeit und der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen gemeinsamen Einrichtung an den Beschäftigten keinen Anspruch auf Unterrichtung über die bei den anderen Dienststellen durchgeführten Beteiligungsverfahren und über das bei der gemeinsamen Einrichtung durchgeführte Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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