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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2189/12.PVB

Datum:
29.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2189/12.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.20A2189.12PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 5685/11.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Arbeitsagentur, gemeinsame Einrichtung, Geschäftsführer, Übertragung, Tätigkeit, vorübergehend, Tätigkeitsebene, Rechtsverhältnis, Begründung, Beendigung
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Zur Frage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

2. Die für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse in § 44 d Abs. 4 SGB II sind eng auszulegen.

3. Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrich¬tung zugewiesen sind, unterliegt nicht der Mitbe¬stimmung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 
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