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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2098/12.PVB

Datum:
26.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2098/12.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.20A2098.12PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 3225/12.PVB
Schlagworte:
Wahlanfechtung, Personalrat, Wahlvorschlag, Zustimmung, Wahlbewerber, Aufnahme, schriftlich, Schriftform, Unterschrift, Unterzeichnung, handschriftlich, Telefax
Normen:
BGB § 126 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO muss der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen.

2. Das Telefax einer Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte zu 1. die Beschwerde zurückgenommen hat.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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