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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 876/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 876/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0904.1E876.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 90/11
Schlagworte:
Beschwerde Kostenfestsetzung Erledigungsgebühr Mitwirkung Kausalität
Normen:
VV RVG Nr.1002
Leitsätze:

Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt ledig¬lich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in mög¬lichst überzeugender Weise vorträgt, auch wenn dies die Behörde zu einer Abhilfe veranlasst. Eine abweichende Bewertung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt das Begründungsschreiben zusätzlich auch direkt der Verwaltungsbe¬hörde übermittelt und im Anschreiben anregt, aus Gründen der Kostenersparnis und der Entlastung des Gerichts den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätig-keit entfaltet und erfolgt sodann die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungs-akts, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt für die gegenteilige Annahme, so ist die Kausalität zu verneinen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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