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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 799/13

Datum:
17.10.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 799/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.1E799.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 M 16/13
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Bescheidungsurteil Beurteilungsmaßstab Rechtskraft Nichtzulassungsbeschluss Vollstreckung Nichterfüllung Frist
Normen:
VwGO §121; Nr.5502 der Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG
Leitsätze:

Zur Erfüllung und Vollstreckung einer Verpflichtung, einen Beamten unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich zu beurteilen

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ende der Frist, bis zu deren Ablauf die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt haben muss, auf den 31. Dezember 2013 festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

 
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