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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 1106/13

Datum:
12.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 1106/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.1E1106.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6396/10
Schlagworte:
Kostenansatz Erinnerung Beschwerde unrichtige Sachbehandlung unverschuldete Unkenntnis
Normen:
GKG §21 Abs.1 Satz 1; GKG §21 Abs.1 Satz 3; JustG NRW §123 Abs.3
Leitsätze:

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (erst) dann gege-ben, wenn ein offensichtlich schwerer Verfahrensfehler vorliegt oder das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt hat.

Eine unverschuldete Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann in Bezug auf die vom Rechtsschutzsuchenden mit seinem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Rechtsfragen (allenfalls) dann vorliegen, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis auch bei zumutbarer Bemühung, zu welcher bei mangelhaften Rechtskenntnissen auch die Einholung von Rechtsrat zählt, nicht vermeiden konnte.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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