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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 748/13

Datum:
09.09.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 748/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.1B748.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 282/13
Schlagworte:
Zuweisung Betriebsverlagerung Verwaltungsakt unmittelbare Rechtswirkung nach außen Nennung teilweise falscher Rechtsgrundlagen
Normen:
PostPersRG §4 Abs.4 Satz 2; PostPersRG §24 Abs.1; PostPersRG §28 Abs.2;; PostPersRG §29 Abs.4; VwVfG §35; BPersVG §69 Abs.5; BetrVG §100 Abs.1
Leitsätze:

§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG kann eine vorläufige Zuweisung für einen vorübergehenden Zeitraum erlauben, wenn einem Beamten dauerhaft eine beamtenrechtlich zumutbare Tätigkeit bei einem von der Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen zugewiesen werden soll, der Dienstherr aber wegen der (vermeintlich) unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats noch keine dauerhafte Zuweisung verfügt hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 wird teilweise geändert. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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