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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 691/13

Datum:
26.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 691/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1126.1B691.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 151/13
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch Dienstpostenvergabe Beförderungsdienstposten faktisch Bereichsleiter Bereichsleiterebene
Normen:
GG Art.33 Abs.2
Leitsätze:

Stellt die Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs auf einem gebündelten Dienst-/Arbeitsposten (hier: A 14/A 15, Bereichsleiterdienstposten) sich für einen Bewerber (hier: der Besoldungsgruppe A 14) wegen der hieran anknüpfenden späteren Beför¬derungsentscheidung des Dienstherrn deshalb faktisch als Besetzung eines Beförde¬rungsdienstpostens dar, weil der Dienstherr bei späteren Entscheidungen über Be¬förderungen (hier: nach A 15) nur die Inhaber eines solchen gebündelten Dienst¬postens in seine Auswahl einbezieht, kann eine nicht an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Stellenbesetzung, die für die Bewerber lediglich eine Umsetzung bedeutet, aus¬nahmsweise im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig verhin¬dert werden (hier: vorläufige Untersagung der Besetzung eines ausgeschriebenen Arbeitsplatzes der Bereichsleiterebene bei der dem BAFA zugeordneten Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,

die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen.

3. Abgelehnt wird der Antrag der Antragstellerin im Übrigen, also soweit der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,

die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.

4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung erster Instanz die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, nicht jedoch die des Beigeladenen zu 1).

5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.170,06 Euro festgesetzt.

 
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