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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 415/13

Datum:
19.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 415/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0819.1B415.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 226/13
Leitsätze:

Die Beteilung des Betriebsrates im Rahmen des § 28 Abs. 2 PostPersRG erfolgt allein bei Beamten, die bereits an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens zugewiesen sind, nicht jedoch bei Beamten, die mit der Maßnahme erst zugewiesen werden sollen

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

 
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