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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 28/13

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 28/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0312.1B28.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 2003/12
Leitsätze:

1. Zur Beteiligung des Betriebsrats bei erstmaliger Zuweisung eines Beamten nach § 4 Abs. 4 PostPersRG.

2. Ein Beamter hat grundsätzlich nicht deshalb einen Anspruch auf Verlängerung eines nach § 13 Abs. 1 SUrlV bewilligten Urlaubs, weil das während der Beurlaubung eingegangene privatrechtliche Arbeitsverhältnis bei Ende der Beurlaubung noch fortbesteht.

3. Die Zuweisung eines beschäftigungslosen Beamten ist nicht deshalb rechtwidrig, weil unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit oder des bestmöglichen Personaleinsatzes auch andere Beamte hätten zugewiesen werden können.

4. Zur amtsangemessenen Beschäftigung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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