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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 202/13

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 202/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.1B202.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1580/12
Schlagworte:
Hinausschieben Hinausschieben der Altersgrenze Altersgrenze FALTER-Arbeitszeitmodell dienstliches Interesse
Normen:
BBG §53 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 53 Abs. 4 Satz 1 BBG unter Gewäh-rung von Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe des § 53 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BBG setzt tatbestandlich das Vorliegen eines dienstlichen Interesses voraus. Dieses kann nicht schon aus dem verlautbarten generellen Zweck der Norm hergeleitet werden, den älteren Beamtinnen und Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Es kann sich viel¬mehr erst aus personalwirtschaftlichen, auf die behördliche Aufgabenerfüllung bezo¬genen Erwägungen ergeben, die für die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall strei¬ten. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hin¬aus¬schieben der Altersgrenze nach § 53 Abs. 4 BBG nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und rei¬bungs¬lose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.340,12 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für das Verfahren erster Instanz auf 42.885,51 Euro festgesetzt.

 
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