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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 185/13

Datum:
22.03.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 185/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0322.1B185.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1382/12
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlentscheidung Dokumentation Bündelung Topfwirtschaft
Leitsätze:

Zu der Pflicht der Behörde, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren.

Das ausnahmsweise Absehen von der nach § 18 BBesG grundsätzlich gebotenen nichtnormativen ("spitzen") Ämterbewertung verlangt, dass die Bündelung von Dienstposten ("Topfwirtschaft") gerade mit Blick auf die speziellen Gegebenheiten in der betroffenen Behörde und insbesondere mit Blick auf die den fraglichen Dienst¬posten anfallenden Aufgaben und Tätigkeiten sachlich notwendig ist, um die Funk¬tionsfähigkeit der Behörde im in Rede stehenden Bereich zu sichern (hier bejaht für die Bündelungen von Dienstposten im gehobenen Dienst des Bundesamtes für Ver¬fassungsschutz).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.070,16 Euro festgesetzt.

 
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