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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1318/12

Datum:
12.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1318/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0212.1B1318.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1158/12
Leitsätze:

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der die vorläufige Nichtanwendung einer bestandskräftigen Ruhensregelung des (Soldaten-)Versorgungsrechts begehrt wird, kommt mangels Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Anspruch des Betroffenen auf Rücknahme der für rechtswidrig erachteten Ruhensregelung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

2. Geht es in der Sache um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des der Ruhensregelung zugrunde liegenden (formellen) Gesetzes - hier: § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. -, so ist nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG der Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht eine wesentliche Determinante für die Ausübung bzw. Reduzierung des Rücknahmeermessens.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

 
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