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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1092/13

Datum:
05.11.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1092/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1105.1B1092.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1130/13
Leitsätze:

Eine "unwiderruflich" abgegebene Weiterverpflichtungserklärung eines Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 2 SG wird mit Zugang der Erklärung wirksam.

Sie enthält zugleich den Antrag, die Dauer des Dienstverhältnisses entsprechend festzusetzen.

Ein zu einem späteren Zeitpunkt erklärter Widerruf beseitigt die Rechtswirksamkeit dieser öffentlich-rechtlichen Willenserklärung nicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 9.000 Euro festgesetzt.

 
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