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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 876/08

Datum:
30.01.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 876/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0130.1A876.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1221/05
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung (Jahrgänge 2002 und 2003) abgeändert; die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung – der Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 521,64 Euro festgesetzt.

 
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