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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.976,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die lediglich sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d.h. den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Mit seiner Zulassungsbegründung rügt der Kläger zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses vom 19. September 2011. Die Vorgaben, welche das Verwaltungsgericht dem Sachverständigen mit den unter Ziffer III. des Beweisbeschlusses enthaltenen Maßgaben und Festlegungen gemacht habe, seien so „einengend mit einer bestimmten Zielrichtung gefasst“ gewesen, dass der Sachverständige „praktisch aufgrund der intuitiven Wirkung der Fragestellung zu keiner Fragebeantwortung mehr“ habe kommen können, „da die Tendenz des Gerichts vorgegeben“ gewesen sei. Besonders deutlich ergebe sich dieses aus der Bitte unter Punkt III. 3. des Beweisbeschlusses.
7Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Nach der Regelung des § 404a Abs. 1 ZPO, welche vorliegend über § 98 VwGO Anwendung findet, hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann es ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Über den Umfang der danach bestehenden allgemeinen Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen in den Grund, den Zweck und den erforderlichen Inhalt des Gutachtens einzuweisen, entscheiden die Gegebenheiten des Einzelfalles. So kann es etwa geboten oder zumindest sinnvoll sein, auf besondere Kausalitätsanforderungen hinzuweisen.
8Vgl. etwa Huber, in: Musielak, ZPO, 10 Aufl. 2013, § 404a Rn. 2, Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 404a Rn. 1, und Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 404a Rn. 5, jeweils m.w.N.
9In Anwendung dieser Grundsätze sind die Hinweise, welche das Verwaltungsgericht dem Gutachter im Beweisbeschluss gegeben hat (Beschlussabdruck, S 4 f.), ersichtlich nicht zu beanstanden.
10Das gilt zunächst für die Erläuterung des im Dienstunfallrecht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden und auch vorliegend zu beachtenden besonderen Kausalitätsbegriffs.
11Zu dem Begriff der Ursächlichkeit im Dienstunfallrecht und m.w.N. vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 A 444/11 –, juris, Rn. 4 f., = NRWE.
12Denn diese Erläuterung gibt zutreffend den vom Gutachter zu beachtenden Maßstab vor und ist entgegen der Behauptung des Klägers auch in keiner Weise tendenziös. Anhaltspunkte für die Annahme, dem Gericht könne an einer bestimmten Antwort auf die gestellten Beweisfragen zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die krankheitsbedingten Zustände sowie zum (früheren) Bestehen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Beschwerden auf Grund des Unfallereignisses auch nur gelegen gewesen sein, zeigt der Kläger mit seiner substanzlosen Behauptung schon nicht auf, sie sind im Übrigen aber auch sonst nicht einmal ansatzweise erkennbar. Abwegig ist ferner die vom Kläger ebenfalls nicht mit einer Begründung versehene Annahme, Erläuterung und Urteil könnten deshalb fehlerhaft sein, weil der Gutachter die nötigen Kenntnisse zum einschlägigen Kausalitätsbegriff bereits gehabt habe und die Erläuterung daher überflüssig oder doch nicht unbedingt notwendig gewesen sei.
13Auch das Zulassungsvorbringen zu dem Hinweis zu Beweisfrage 3 sowie zu dieser selbst können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht begründen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, weshalb „die Höhe der MdE nicht Gegenstand des Verfahrens“ gewesen sein soll, sondern dies lediglich behauptet und damit insoweit die oben angesprochenen Darlegungsanforderungen verfehlt. Abgesehen davon lag diese Fragestellung auch nicht „neben der Sache“. Sie wäre vielmehr dann von Bedeutung gewesen, wenn sich die Rechtsposition der Beklagten, die geklagten Beschwerden seien nicht auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen, in Ansehung des Gutachtens als fehlerhaft erwiesen hätte. Denn in diesem Fall wäre weiter zu prüfen gewesen, ob auch die Rücknahme der Festsetzung der MdE zu beanstanden war. Das Stellen der Beweisfrage 3 verdeutlicht, wie mit Blick auf die Ausführungen des vorstehenden Absatzes angefügt werden soll, mithin gerade die ergebnisoffene Betrachtung des Verwaltungsgerichts bei Erlass des Beweisbeschlusses. Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar (gemacht), inwiefern eine lediglich „überflüssige“ Beweisfrage geeignet sein könnte, das spätere Urteil ernstlichen Zweifeln auszusetzen.
14Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 neu erhobenen, gegen den Inhalt des Beweisbeschlusses gerichteten Rügen sind, da außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist angebracht, schon nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich um den Vortrag, auch die im Beweisbeschluss gestellte Frage nach den derzeitigen krankheitsbedingten Zuständen im Bereich der Lendenwirbelsäule liege „neben der Sache“ und führe zu einer unzulässigen „Vermengung“ und das Verwaltungsgericht habe den Gutachter mit der Fragestellung „dazu veranlasst“, „sich nicht mit den damaligen Gutachten, die zeitnah erfolgt sind, auseinander zu setzen“.
15Weshalb schließlich die im Beweisbeschluss ausgesprochene Bitte an den Sachverständigen,
16„bei der Beantwortung der Beweisfragen diese Maßgaben zu beachten und – wenn möglich – die Fragen im dargelegten Sinn eindeutig zu beantworten“,
17den Sachverständigen rechtswidrig „eingeengt“ oder in die Richtung eines bestimmten Ergebnisses gelenkt haben könnte, ist mit Blick auf die vorstehenden, die einschlägigen Maßgaben betreffenden Ausführungen des Senats nicht erkennbar.
18b) Ferner wendet der Kläger sich (sinngemäß) gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, nach welcher der Gutachter, Privatdozent Dr. F. L. -M. , schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar dargelegt hat, der Dienstunfall sei für den eingetretenen Körperschaden nicht ursächlich.
19Er wirft in diesem Zusammenhang zunächst die Frage auf, weshalb der Gutachter trotz des Umstands, dass die MRT-Bilder vom 29. Oktober 1998 nicht mehr vorhanden sind, nur Röntgenbilder, aber keine MRT-Bilder angefertigt habe, „um ein genaues Ursachenbild sich zu verschaffen“. Die mit dieser Frage der Sache nach geäußerte Kritik am entsprechenden Vorgehen des Gutachters überzeugt nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass eine im Oktober 2011 zum Zwecke der Begutachtung durchgeführte MRT Untersuchung nicht geeignet gewesen wäre, zur Aufklärung der maßgeblichen Frage beizutragen, ob unmittelbar nach dem Unfall vom 26. Oktober 1998, d.h. etwa 13 Jahre zuvor, minimale Begleitverletzungen (nicht verschobene Wirbelfrakturen, Bandrupturen) vorgelegen haben. Zur Ermittlung der aktuellen (unstreitigen) krankheitsbedingten Zustände des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Beweisfrage 1) hat es ersichtlich genügt, Röntgenaufnahmen anzufertigen; die Durchführung einer (teuren) MRT-Untersuchung war insoweit nicht erforderlich.
20Auch die weiteren, gegen das Gutachten gerichteten Einwände des Klägers greifen– ungeachtet ihrer mangelhaften Substantiierung – nicht durch. Zunächst erschließt sich nicht, weshalb es fehlerhaft sein könnte, wenn der Gutachter im Rahmen eines sorgfältigen und ausführlichen Aktenauszugs und gerade auch mit Blick auf das Fehlen der 1998 gefertigten MRT-Bilder u.a. auch sich aus Abrechnungsunterlagen ergebende Kurzdiagnosen wiedergibt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst einräumt, dass der Gutachter im weiteren Verlauf des Aktenauszugs (Seite 4 des Gutachtens) das verschriftlichte Ergebnis (Anamnese, Befund und Beurteilung) der MRT-Untersuchung vom 29. Oktober 1998 (Beiakte 1, Blatt 187 f.) ausführlich wiedergibt. Verfehlt ist auch das weitere Zulassungsvorbringen, nach welchem der Sachverständige auf Seite 11 des Gutachtens „überflüssige und neben der Sache liegende Ausführungen über gutachterliche Feststellungen aus dem Jahre 1973“ macht, „die hier absolut deswegen überflüssig“ seien, weil feststehe, dass eine kernspintomographische Untersuchung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen verkennt zunächst, dass das Ergebnis der erfolgten MRT-Untersuchung eben nur in verschriftlichter Form, nicht aber als Bild vorliegt. Ferner verdeutlicht es ebenso wie die nachfolgende Kritik an den „weitschweifigen Ausführungen zu 'Lob'“ und an der Anwendung der von diesem Autor entwickelten Prüfkriterien, dass der Kläger das gerade wegen des Fehlens der MRT-Bilder aus 1998 vom Gutachter gewählte (gut nachvollziebare) methodische Vorgehen nicht erfasst hat. Ausgehend von der seit langem bekannten biomechanischen und anatomischen Erkenntnis, dass ein Unfall, welcher zu einer Schädigung der Bandscheibe geführt hat, bei nicht degenerativ veränderten Bandscheiben zwingend mit minimalen Begleitverletzungen (Wirbelfrakturen, Bandrupturen) einhergeht, und unter Berücksichtigung im MRT-Befund beschriebener degenerativer Veränderungen war zu klären, ob solche Verletzungen hier 1998 vorgelegen haben. Eine solche Klärung war hier anhand des vorliegenden MRT-Materials aber nicht möglich: Die seinerzeit angefertigten Bilder sind nicht mehr vorhanden, und der schriftliche Befund enthält zur Frage minimaler Begleitverletzungen keine Aussage. Letzteres konnte indes nicht als die Aussage gewertet werden, solche Begleitverletzungen hätten nicht vorgelegen, da eine schriftlich Dokumentation solcher Verletzungen, wie der Gutachter ausführt, aus der seinerzeit u.U. nur maßgeblich gewesenen medizinisch-therapeutischen Sicht irrelevant war. In dieser Situation hat der Gutachter, um den Kläger nicht „aufgrund dieser Dokumentationssituation eventuell zu übervorteilen“ (Gutachten, Seite 13 Mitte), auf die älteren, die Anerkennung eines isolierten Bandscheibenschadens nach Unfall betreffenden Prüfkriterien nach Prof. Dr. B. M1. (Handbuch der Unfallbegutachtung) zurückgegriffen. Die solchermaßen vorgenommene, vom Kläger nicht (substantiiert) in Zweifel gezogene Analyse ist negativ ausgegangen und hat im Rahmen der Gesamtbewertung (vgl. insbesondere Punkt 1. auf Seite 17 des Gutachtens) zusammen mit weiteren Gesichtspunkten zu der Annahme geführt, die schon 1998 (durch den schriftlichen Befund der MRT-Untersuchung) nachgewiesenen degenerativen Vorschäden der Bandscheiben im Lendenwirbelbereich seien wesentliche (Teil)Ursache für die bei dem Unfall eingetretenen Verletzungen. Da die im Rahmen des maßgeblichen Geschehens am 26. Oktober 1998 durchgeführten Bewegungen sämtlich physiologischer Natur gewesen seien, komme dem maßgeblichen Ereignis, also der plötzlich und unerwartet durchgeführten physiologischen Bewegung, eine derart untergeordnete Rolle zu, so dass sie als reine Gelegenheitsursache bewertet werden müsse. Dass diese zuletzt dargestellte Bewertung fehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, diese Folgerung widerspreche „jedem Denkgesetz, da eine Mitursache nicht eine Gelegenheitsursache sein“ könne, „da bei der ursächlich von außen dringenden Kraft, nämlich der schweren Belastung durch den herabzufallen drohenden Monitor, eine physikalische Direktwirkung zum Rückgrat geführt hat und die von den früheren Gutachten einhellig beantwortete Verletzung verursacht hat“. Dieser Vortrag geht – ebenso wie das nachfolgende, schließlich noch mit einem BGH-Urteil angereicherte Zulassungsvorbringen zum Vorliegen einer (vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen) äußeren Einwirkung – an der Sache vorbei. Denn der plötzlich und unerwartet ausgeführten Bewegung wird mit der vorgenommenen bewertenden Gewichtung der Ursachen der durch das Unfallgeschehen ausgelösten krankheitsbedingten Zustände nicht etwa ihre Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinne (conditio sine qua non)
21– vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, juris, Rn. 11 –
22abgesprochen, sondern nur klargestellt, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall nur eine rein zufällige Beziehung besteht, dass also der vorhandene degenerative Vorschaden so leicht ansprechbar war, dass auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
23Außerdem wendet sich der Kläger noch gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, nach welchen das Gutachten des Dr. I. vom 4. März 2002 und auch die Stellungnahme des Dr. T. vom 25. November 1998 der Bewertung des (zudem durch mehrere weitere Stellungnahmen im Ergebnis bestätigten) Gerichtsgutachtens als gut nachvollziehbar nicht entgegenstehen. Er trägt insoweit (sinngemäß) vor: Sowohl Dr. I. als auch Dr. T. seien renommierte Ärzte und hätten zeitnähere Stellungnahmen abgegeben. Zudem hätten beide kernspintomographische Untersuchungen angestellt, während sich der Sachverständige „mit einer Röntgenaufnahme begnügt“ und „im Übrigen mit der Literatur mehr auseinandergesetzt“ habe „als mit dem Krankheitsbild des Klägers“. Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst trifft die Behauptung nicht zu, Dr. I. habe kernspintomographische Untersuchungen angestellt. Denn in dessen Gutachten, welches übrigens offenbar in Unkenntnis der 2002 möglicherweise noch verfügbaren MRT-Bilder aus 1998 erstattet worden ist, ist lediglich von einem „Röntgenbefund“ (Blatt V des Gutachtens) die Rede, was sich mit der anschließenden Rechnung (Beiakte 1, Blatt 119) deckt („Rö. LWS in 2 Ebenen“). Die hier erneut (polemisch) vorgebrachte Kritik an dem methodischen Vorgehen des Sachverständigen hat der Senat bereits weiter oben als nicht überzeugend zurückgewiesen. Die damit verbleibenden Einwände der größeren Zeitnähe der beiden Gutachten/Stellungnahmen und des Renommees der beiden Ärzte sind ersichtlich nicht geeignet, die hier in Rede stehende Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Dies gilt schon deshalb, weil diese Einwände sich mit der insoweit vom Verwaltungsgericht gegebenen, überzeugenden Begründung nicht auseinandersetzen. In Bezug auf das Gutachten des Dr. I. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die dortige Aussage zur Kausalität („Bandscheibenerkrankung der unteren Wirbelsäule, die ursächlich oder mindestens im Sinne einer maßgeblichen Verschlimmerung durch das in Frage stehende Unfallereignis ausgelöst wurde“) für die hier zu leistende Kausalitätsbetrachtung (wesentlich mitwirkende Teilurache oder nur Gelegenheitsursache) nichts hergebe; das trifft ersichtlich zu. Ebenso überzeugend ist die in Bezug auf die Stellungnahme des Dr. T. vom 25. November 1998 erfolgte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Stellungnahme sei aus den aufgezeigten Gründen schon nicht eindeutig und außerdem nicht im Einzelnen anhand von Abgrenzungs- und Prüfkriterien begründet worden.
24Die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 erhobene Rügen, der Gutachter habe „nicht auf die damaligen gutachterlichen Feststellungen zurückgegriffen“, „in einer losen Zitatensammlung seine gutachterlichen Feststellungen begründet, ohne dass (...) eine gründliche Untersuchung stattgefunden hat“ und die „vorliegenden Unfallbilder (...) nicht berücksichtigt“, sind nicht berücksichtigungsfähig. Denn insoweit handelt es sich um neuen, im Zulassungsverfahren erstmalig außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist geleisteten Vortrag. Unabhängig davon griffe dieser Vortrag mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur – auch methodischen – Überzeugungskraft des Gerichtsgutachtens auch nicht durch.
25c) Schließlich macht der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch mit dem Vorbringen geltend, den „rechtlichen Ausführungen zu §§ 35 Abs. 1 BeamtVG, 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X“ sei „nicht zu folgen“. Das hierzu erfolgte Vorbringen (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 5 Mitte bis Seite 7 einschließlich) verfehlt weitgehend bereits die Darlegungsanforderungen und greift im Übrigen nicht durch.
26Nicht überzeugend ist zunächst der Einwand, die Beklagte habe aufgrund der früher getroffenen Feststellungen „zu Recht das Vorliegen des Unfallausgleichs festgestellt“. Dieses Argument zielt wohl auf die Frage der anfänglichen Rechtswidrigkeit der dem Kläger günstigen und nun zurückgenommenen Bescheide ab. Als solches kann es aber nicht durchdringen, weil der Unfall nach den maßgeblichen, durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen (s.o.) Feststellungen des Sachverständigen dienstunfallrechtlich eben nicht ursächlich für die in Rede stehenden Beschwerden ist. Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen, für den Kläger bestehe Vertrauensschutz, da keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.v. § 35 Abs. 3 BeamtVG vorgelegen habe und der Gutachter Dr. Hierholzer seinen Gutachtenauftrag überschritten habe. Dieses undifferenzierte Vorbringen verfehlt bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in hinreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass sie die Wirkung der Rücknahme auf die Zukunft beschränkt habe. Hinsichtlich eines etwaigen Vertrauens in die unveränderte Fortzahlung des Unfallausgleichs und nur in diesem Zusammenhang hat das Gericht auf die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG verwiesen und aus ihr – gut nachvollziehbar – abgeleitet, dass im Hinblick auf die Gewährung von Unfallausgleich getroffene Vermögensdispositionen (nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers: Anschaffung einer Immobilie) für die Zukunft nicht schutzwürdig seien, da der Begünstigte angesichts dieser Regelung grundsätzlich jederzeit mit einer Änderung der Zahlbeträge rechnen müsse. Unabhängig davon kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Gutachter Dr. I1. seinen Gutachtenauftrag verlassen hat. Zwar richtete sich der Auftrag vom 26. August 2008 (Beiakte 1, Blatt 172 bis 174) nur auf die Prüfung, ob und inwieweit hinsichtlich der MdE eine Änderung eingetreten war. Dürfen aber bei der (hier abgefragten) Einschätzung der MdE nur unfallbedingte, also i.S.d. Dienstunfallrechts auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsschäden berücksichtigt werden, so dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass Dr. I1. seine bessere und – wie sich nachfolgend gezeigt hat – zutreffende Erkenntnis zur Frage Kausalität des Unfalls für die geklagten Beschwerden kundgetan hat. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht dargelegt und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, warum Vermögensdispositionen des Klägers, welcher ohnehin jahrelang zu Unrecht Unfallausgleichleistungen erhalten hat, diese aber aus Gründen des Vertrauensschutzes behalten darf, insoweit auch in die Zukunft gerichtet Schutz gegenüber einer (zufällig erfolgten) Aufklärung der Frage der Ursächlichkeit genießen können sollten. Folgte man den Argumentation des Klägers, so könnten die Anerkennung eines Dienstunfalls und eine darauf fußende Feststellung der Gewährung von Unfallausgleich, welche sich später beide als von Anfang an rechtswidrig erweisen, niemals auch nur für die Zukunft aufgehoben werden. Dies widerspräche der Regelung des § 48 VwVfG, welche (u.a.) gerade die Möglichkeit zur Aufhebung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte einräumt und auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar ist.
27Vgl. etwa Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2013, BeamtVG § 35 Rn. 68, m.w.N.
28Schließlich wendet der Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rücknahme in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei. Insoweit trägt er (sinngemäß) vor: Die Nichtanwendung dieser Vorschrift, nach welcher ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, auf Beamte führe in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Schlechterstellung der Beamten im Vergleich zu den Angestellten im öffentlichen Dienst, die nicht gerechtfertigt sei, da es um ein Unfallgeschehen gehe und da jüngere Rechtsprechung z.B. eine urlaubsrechtliche Gleichbehandlung aller Bediensteten im öffentlichen Bereich verlange. Zudem könne § 35 BeamtVG „nicht durch eine Verfahrensvorschrift in Form einer materiellen Anspruchsvernichtungsvorschrift ausgehöhlt werden“, während das Sozialgesetzbuch eine Anspruchsgrundlage normiere.
29Dieses pauschale Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Es zeigt nämlich schon nicht auf, dass und aus welchen Gründen die angeführte Regelung, welche im Übrigen eine Parallelvorschrift zu § 48 VwVfG darstellt und deshalb dessen rechtliche Einordnung als eine grundsätzlich verfahrensrechtliche Norm teilt, zugunsten der Angestellten (und Arbeiter) des öffentlichen Dienstes eingreift und aus welchen Gründen bejahendenfalls die sich ergebende Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung entbehren soll. Unabhängig davon greift das Vorbringen aber, eine Ungleichbehandlung unterstellt, auch der Sache nach nicht durch. Der Übertragung sozialrechtlicher Grundsätze auf das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht stehen bereits durchgreifende rechtssystematische Bedenken entgegen. Denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung gleichgestellt werden müssen. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Vergünstigungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes bzw. insoweit anwendbaren Verfahrensrechts in das Beamtenrecht einführt oder es bei der Anwendbarkeit einer u.U. ungünstigeren allgemeinen Verfahrensvorschrift belässt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005– 2 C 7.04 –, BVerwGE 122, 360 = NVwZ-RR 2005, 421 = DÖD 2006, 57 = juris, Rn. 15, m.w.N., und vom 12. Juli 1972 – 6 C 10.70 –, BVerwGE 40, 220 = RiA 1972, 209 = juris, Rn. 1.
312. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche (sinngemäße) Vorbringen geht insgesamt fehl.
32a) Der Kläger macht insoweit zunächst (sinngemäß) geltend (Seite 2 oben und Seite 4 oben der Zulassungsbegründungsschrift), das Verwaltungsgericht sei seinem – des Klägers – gestellten Antrag, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, ohne nachvollziehbare Begründung nicht gefolgt. Dieses Vorbringen, das als die sinngemäße Rüge der Nichtbeachtung eines Beweisantritts und damit der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen ist, greift nicht durch. Denn insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen.
33Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f., = NRWE, m.w.N.
34Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
35Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f., = NRWE, m.w.N.
36Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch in der Zulassungsbegründungsschrift fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Sein dortiger Vortrag, es sei „ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Schriftsatz vom 21.11.2011 beantragt worden“, macht vielmehr deutlich, dass der Kläger die behauptete Antragstellung schon in dieser schriftsätzlichen Äußerung sieht. Dabei handelt es sich aber nicht um einen (unbedingten) Beweisantrag im o.g. Sinne, sondern lediglich um eine Beweisanregung.
37b) Zumindest sinngemäß rügt der Kläger ferner den Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt, sondern seine Entscheidung maßgeblich auf das von ihm eingeholte, als gut nachvollziehbar bewertete Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. F. L. -M. gestützt hat. Das hierin liegende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
38Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann, was hier allerdings nur am Rande und ergänzend geschehen ist (UA Seite 10, zweiter Absatz), sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
39Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa den Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., = NRWE, m.w.N.
40Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche, in Ansehung des gerichtlich eingeholten Gutachtens erfolgte Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 21. November 2011 nebst Anlage sowie Schriftsatz vom 8. Dezember 2011) – grobe Mängel im o.g. Sinne, die dem angeführten Gutachten anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine obigen Ausführungen zu 1. sowie auf die nicht mit der fristgerechten Zulassungsbegründung angegriffenen entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA Seite 9, zweiter und dritter Absatz, und Seite 10, erster Absatz) Bezug, nach welchen die Angriffe des Klägers gegen das der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich zugrundegelegte Gutachten sämtlich nicht durchgreifen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG.
43Da der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme ihn begünstigender Bescheide wendet, ist sein Begehren der Sache nach auf die Aufrechterhaltung der in den begünstigenden Bescheiden enthaltenen Regelungen gerichtet. Diese bestehen zum einen in der Anerkennung des in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall mit den geklagten Folgen (Bescheid vom 11. Januar 1999) und zum anderen in der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Gewährung von Unfallausgleich (Bescheid vom 12. Juni 2002). Das vor diesem Hintergrund für die Streitwertfestsetzung zunächst maßgebliche Anerkennungsbegehren ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.
44Vgl. etwa OVG, Beschluss vom 23. Januar 2012– 1 A 1246/10 –, juris, Tenor und Rn. 25, = NRWE.
45Diesem Wert hinzuzusetzen ist nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das nach dem Vorstehenden der Sache nach weiter in Rede stehende, einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Begehren auf Gewährung von Unfallausgleich. Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der gefestigten Spruchpraxis des Senats zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
46Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 33 f., = NRWE, und vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, NVwZ-RR 2012, 575 = juris, Rn. 13 f., = NRWE, m.w.N.
47Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des Unfallausgleichs, welcher hier für die Zukunft gesichert werden soll, auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 27. März 2012 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro).
48Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.