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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 772/12

Datum:
02.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 772/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0502.1A772.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 5395/10
Schlagworte:
Beurteilung Werturteil Tatsachen Vergleichsgruppenbildung Spezialkenntnisse
Leitsätze:

1. Beruht das in einer dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommende Werturteil des Beurteilers auf einer Vielzahl von Eindrücken und Informationen, so hat er die zu Grunde liegenden Einzelumstände nicht nachzuweisen, sondern lediglich sein Wert¬urteil zu erläutern und plausibel zu machen.

2. Eine berufliche oder sonstige Vorbildung eines Beamten ist bei der Vergleichs-gruppenbildung zum Zwecke der Beurteilung ohne Bedeutung; sie mag aber in der Eignungs-, Befähigungs- oder Leistungsbewertung ihren Niederschlag finden, soweit sie sich auf die Eignung, Befähigung oder Leistung des Beamten positiv auswirkt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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