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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 692/12

Datum:
07.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 692/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0807.1A692.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6842/09
Schlagworte:
Kommandantenzulage Zulage Luftwaffe Austauschoffizier Streitkräftebasis
Leitsätze:

Ein Uniformträger der Luftwaffe erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Soldaten der Luftwaffe" i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 gerade auch mit Blick auf den Zweck dieser Zulageregelung auch dann, wenn er zwar aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften vorübergehend truppendienstlich einer Dienststelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zuzuordnen ist, die weitere Prüfung aber ergibt, dass er abgesehen von dieser truppendienstlichen Zuordnung der Sache nach weiterhin dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehört und dort verwendet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris).

Die Prüfung, ob ein Soldat dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe zuzuordnen ist und dort verwendet wird, hängt maßgeblich von der organisatorischen Einbindung des ihm übertragenen Dienstpostens in diesen Organisationsbereich sowie von der (materiellen) Zugehörigkeit der auf diesem Dienstposten zusammengefassten Aufgaben zum Aufgabenbereich der Luftwaffe ab.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.400,00 Euro festgesetzt

 
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