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Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.424,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Die Beklagte macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst mit dem Vorbringen geltend, der Tenor der Entscheidung sei unklar, weil das rechtliche Schicksal des Widerspruchsbescheids nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermittelt werden könne (Punkt I. 1.a. der Zulassungsbegründungsschrift). Aus dem Wortlaut des Tenors ergebe sich nämlich nicht, ob der Widerspruchsbescheid in seiner Gesamtheit oder nur hinsichtlich "des ablehnenden Teils" aufgehoben worden sei. Für Letzteres spreche, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf ein Anerkennungsbegehren des Kläger nicht eigegangen sei, sondern nur von therapeutischen Heilbehandlungsmaßnahmen gesprochen habe. Zudem zeige die Streitwertfestsetzung, dass das Gericht nur das Begehren nach Unfallausgleich in den Blick genommen habe. Außerdem habe es den Klageantrag zu 2. als Feststellungsklage behandelt, in deren Rahmen die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht in Frage komme.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der einschlägige Wortlaut des Tenors,
8"Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheides (...) und ihres Widerspruchsbescheides (...) verpflichtet, (...),
9beide genannten Lesarten zulässt, da die vorangestellte Passage "des ablehnenden Teils" bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis auch auf die Passage "ihres Widerspruchsbescheides" bezogen werden kann. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber mit großer Klarheit, dass das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid in Gänze aufgehoben hat.
10Dazu, dass zur Auslegung einer Urteilsformel, die nicht schon aus sich heraus klar und eindeutig ist, der Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe der Entscheidung herangezogen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 33.09 –, RdL 2010, 302 = juris, Rn. 53; ferner etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 117 Rn 72, m.w.N., und Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 117 Rn. 9.
11Das Verwaltungsgericht hat die mit der Klagebegründungsschrift vom 4. April 2008 angekündigten Anträge des Klägers,
121. den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2008 aufzuheben und ihm einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren, und
132. festzustellen, dass anfallende Kosten für therapeutische Maßnahmen seitens der Beklagten zu übernehmen sind,
14ausweislich des Tatbestandes des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils dahin verstanden, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
15"1. den ablehnenden Teil des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 21. November 2005 und den den Unfallausgleich betreffenden Teil ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 21. März 2005, dem Tag des Eingangs seines Antrags, einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren,
162. unter Aufhebung des die Heilbehandlung betreffenden Teils des Widerspruchsbescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 23. Januar 2008 festzustellen, dass die Beklagte anfallende Kosten für ein traumaadaptiertes Psychotherapieverfahren seitens der Beklagten ab dem 24. Januar 2008, dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides, zu erstatten hat."
17In Bezug auf den Klageantrag zu 1. hat das Gericht in den Gründen des angegriffenen Urteils auf Seite 9 oben ausgeführt, dass dieser Antrag (uneingeschränkt) Erfolg habe. Der Kläger habe Anspruch auf Unfallausgleich in Höhe von 50 v.H. Der "ablehnende Teil des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 21. November 2005 und der den Unfallausgleich betreffende Teil ihres Widerspruchsbescheides" seien jeweils rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Diese Formulierung ist – anders als der Tenor – eindeutig. Angesichts dessen, dass das Gericht die Worte "der ablehnende Teil" hier in einer differenzierenden Art und Weise sprachlich nur auf den Ausgangsbescheid bezogen hat, legt es ersichtlich zugrunde, dass nur der Ausgangsbescheid einen ablehnenden Teil und folglich auch einen "gewährenden" Teil aufweist, nicht aber auch der Widerspruchsbescheid. Der auf Letzteren bezogenen einschränkenden Wendung "der den Unfallausgleich betreffende Teil" verdeutlicht dementsprechend nur, dass der Widerspruchsbescheid nach dem Verständnis des Gerichts nicht nur den Unfallausgleich, sondern noch einen weiteren Gegenstand betrifft. Die Annahme, dieser weitere Gegenstand könne trotz der gewählten differenzierenden Formulierung "gewährender" Natur sein, ist abwegig. Diese Bewertung findet eine hinreichende Stütze schon in einer objektiven Betrachtung des (möglichen) Regelungsgehalts des Widerspruchsbescheides und wird nachhaltig durch diejenigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen bestätigt, welche die Anfechtung des Widerspruchsbescheides betreffen.
18Der Widerspruchsbescheid enthält – anders als der Ausgangsbescheid – schon keinerlei Entscheidung, welche als "nicht ablehnend" bzw. "nicht versagend" qualifiziert werden könnte. Die Beklagte hat die im Ausgangsbescheid erfolgte, mit dem Vorliegen einer zu geringen Minderung der Erwerbstätigkeit begründete Versagung von Unfallausgleich ausweislich der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung (dort Seite 2, letzter Absatz) schon deswegen für rechtmäßig gehalten, weil eine posttraumatische Belastungsstörung "aufgrund des Unfallereignisses nicht erkannt werden" könne (Widerspruchsbescheid, Seite 2, letzter Absatz). Sie hat, wie die weiteren Gründe des Widerspruchsbescheides zeigen, sich deshalb veranlasst gesehen, die im Ausgangsbescheid (lediglich zugrundegelegte) Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. wegen der damit inzident erfolgten Bejahung des Tatbestandsmerkmals "infolge des Dienstunfalls" zurückzunehmen. Tenoriert hat sie in der Sache, dass der Widerspruch zurückgewiesen werde (Nr. 1), dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht als Folge des Ereignisses vom 28. März 1996 anerkannt werde und dass die ab Zustellung des Widerspruchsbescheides anfallenden Kosten für therapeutische Maßnahmen nicht übernommen würden (Nr. 2). Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides kann nach alledem nur die Versagung des begehrten Unfallausgleichs mit einer gegenüber dem Ausgangsbescheid geänderten Begründung sein; hinzu tritt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts allein noch die ebenfalls für den Kläger negative, auf eine Kostenerstattung bezogene Aussage, nicht aber – noch zusätzlich – eine "Nichtanerkennungsentscheidung", die im Übrigen ebenfalls keinen "zusprechenden" Charakter aufwiese.
19Die Auffassung des Senats, das Verwaltungsgericht habe den Widerspruchsbescheid in Gänze aufgehoben, wird durch diejenigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen bestätigt, welche die Anfechtung des Widerspruchsbescheides betreffen. Bereits wiedergegeben wurde, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe den Anspruch auf Unfallausgleich bejaht und weiter ausgeführt hat, der Widerspruchsbescheid sei insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass sich die tenorierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides zunächst einmal (auch) auf die streitgegenständliche, im Tenor des Widerspruchsbescheides nur unzulänglich zum Ausdruck gekommene Versagung von Unfallausgleich bezieht (Versagungsgegenklage). Sie bezieht sich aber auch auf die im Widerspruchsbescheid allein noch weiter ausgesprochene (und auch im Streitwertbeschluss angesprochene) "Entscheidung", die ab Zustellung des Bescheids anfallenden Kosten für therapeutische Maßnahmen würden nicht übernommen. Letzteres wird durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Punkt II. der Entscheidungsgründe (UA Seite 18) verdeutlicht. Denn dort wird der Klageantrag zu 2. – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht etwa allein als Feststellungsantrag behandelt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, der Klageantrag zu 2. habe "nur teilweise Erfolg". Es hat also den Klageantrag zu 2. in zwei Begehren mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal aufgespalten: Während es den Feststellungsantrag für unzulässig erachtet hat (UA Seite 18, drittletzter Absatz), hat der Teil des Klageantrags zu 2., welcher auf die Aufhebung des die Heilbehandlung betreffenden Teils des Widerspruchsbescheides gerichtet war (s.o.), als Anfechtungsantrag zum Erfolg geführt. Zwar hat das Gericht seinen diesbezüglichen Erwägungen (UA Seite 18, vorletzter und letzter Absatz) nicht den etwa denkbaren Satz vorangestellt, dieser Anfechtungsantrag sei zulässig und begründet. Es hat aber der Sache nach ohne Weiteres hinreichend klar ausgeführt, dass dieser ("versagende") Teil des Widerspruchsbescheides rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Dabei ist völlig eindeutig, dass das Verwaltungsgericht vom Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger ausgegangen ist und den Widerspruchsbescheid, der dies in Abrede stellt, in Gänze aufhebt (siehe auch unten d)). Es kann dem Verwaltungsgericht durch die offenkundig interessegeleitete Auslegung seines Entscheidungstenors schlechterdings nicht unterstellt werden, es habe entgegen seiner ausführlich begründeten entscheidungstragenden Erwägung, dass eine auf den Dienstunfall zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, den gegenläufigen Teil des Widerspruchsbescheides nicht aufgehoben.
20b) Unter Punkt I. 1. b. der Begründungsschrift macht die Beklagte weiter geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei unvollständig, weil der in den Entscheidungsgründen ausdrücklich für zutreffend gehaltene Grad von 50 v.H. nicht mit in den Verpflichtungsausspruch aufgenommen worden sei. Dieses Vorbringen verdeutlicht schon selbst, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken vermag. Ist nämlich, wie die Beklagte sinngemäß und zutreffend vorträgt, den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. erfolgt ist, so kann der Tenor entsprechend den Darlegungen unter a) ausgelegt werden und erweist sich dementsprechend nicht als unvollständig.
21c) Die Beklagte hält das angefochtene Urteil außerdem auch deshalb für fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die anzuwendende Rechtsgrundlage verkannt habe (Punkt I. 2. a. der Begründungsschrift). Es habe bei seiner Entscheidung und auch bei dem zuvor gefassten Beweisbeschluss nicht beachtet, dass bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. April 1996 über die Gewährung von Unfallausgleich entschieden worden sei, weshalb tatsächlich eine Neufeststellung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG und nicht ein Fall des § 35 Abs. 1 BeamtVG in Rede gestanden habe. Die deshalb erforderliche wesentliche Veränderung in den für die Feststellung maßgebenden Verhältnissen ergebe sich dementsprechend auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. , auf welches das Gericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt habe.
22Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings trifft es zu, dass sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nur auf die ausdrücklich benannte (UA Seite 9 und 18) Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gestützt oder aber die hier einschlägige Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zumindest mit bedacht hat, wofür immerhin die Wiedergabe der Begründung des Antrags vom 16. März 2005 im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen (UA Seite 4, zweiter Absatz, Zeile 3 bzw. Seite 16, dritter Absatz, Zeile 4: "wesentliche Verschlimmerung") sprechen dürfte. Diese Frage muss hier aber nicht entschieden werden. Denn jedenfalls mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles wäre die Ergebnisrichtigkeit des Urteils auch dann ersichtlich nicht in Frage gestellt, wenn das Gericht über das Begehren auf Gewährung von Unfallausgleich tatsächlich nur in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG befunden haben sollte.
23Der erhobene Anspruch auf Unfallausgleich ist mit Blick darauf, dass die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. April 1996 einen Anspruch auf Unfallausgleich verneint hat, vorliegend nach § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BeamtVG zu beurteilen. Nach der zuerst genannten Vorschrift, welche im Verhältnis zu § 51 VwVfG lex specialis ist, wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; eine Neufeststellung erfolgt dann in Anwendung des § 35 Abs. 1 und 2 BeamtVG. Eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung maßgebenden Verhältnissen liegt vor, wenn der durch den Dienstunfall eingetretene gesundheitliche Zustand eine Änderung erfahren hat, welche zu einem Absinken oder Ansteigen des Grads der Erwerbsminderung in einem Maße führt, dass sich ein Unfallausgleich in anderer Höhe ergibt.
24Vgl. etwa Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2013, BeamtVG § 35 Rn. 15 und 15b.
25Diese Voraussetzungen sind hier in Ansehung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich erfüllt, weshalb nähere Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil auch nicht erforderlich bzw. zu erwarten waren. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die das Zulassungsvorbringen nicht in ernstliche Zweifel zu ziehen vermocht hat (dazu noch nachfolgend), hat der Kläger etwa 14 Tage nach dem Raubüberfall (ca. 11. April 1996) erste Symptome der erst später voll aufgetretenen und nachfolgend diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt (UA Seite 14 oben) und ist jedenfalls seit März 2005 länger als sechs Monate in seiner Erwerbstätigkeit wesentlich eingeschränkt (gewesen), UA Seite 18 oben. Beide Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem im erstinstanzlichen Verfahren von Prof. Dr. Dr. T. erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2009. Zur Frage des Beginns der Erkrankung hatte der Gutachter ausgeführt (Gutachten Seite 17), dass der Kläger "bereits etwa 14 Tage nach dem Raubüberfall am 28.03.1996 mehrere (...) Symptome und Beschwerden" gezeigt habe. Im weiteren Krankheitsverlauf seien dann nahezu alle der aufgezählten Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung hinzugetreten. Angesichts dessen, dass die Beklagte die Gewährung von Unfallausgleich – trotz der allgemeinkundigen Erkenntnis, dass ein derartiges Überfallgeschehen generell geeignet ist, ein sich erst in den nachfolgenden Monaten (voll) manifestierendes Trauma auszulösen – bereits zehn Tage (!) nach der Dienstunfallmeldung vom 1. April 1996 abgelehnt hat, liegt mit den genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich eine "Änderung" in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers vor. Denn die posttraumatische Belastungsstörung hat sich danach als solche zeitlich erst deutlich nach dem Erlass des Bescheides vom 11. April 1996 gezeigt. Es geht hier also ersichtlich nicht um solche Umstände oder gar nur um deren Neubewertung, die bereits bei Erlass des genannten Bescheides vorhanden waren. Dieser Einschätzung steht auch nicht die von der Zulassungsbegründung in den Vordergrund gerückte Feststellung des Gutachters Prof. Dr. Dr. T. in dem Gutachten vom 15. Juli 2009 entgegen, die posttraumatische Belastungsstörung liege seit dem Geschehen am 28. März 1996 vor (Gutachten Seite 17 f.). Denn der Gutachter hat diese Feststellung im Rahmen der Beantwortung der Beweisfrage 1.b), also im Zusammenhang mit der Frage der Ursächlichkeit, getroffen und damit unter Berücksichtigung seiner bereits oben zitierten Feststellungen zu Beginn und Verlauf der Erkrankung folglich nur ausgedrückt, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit dem Auftreten des auslösenden Traumas im Falle des Klägers bereits im Keim angelegt war und deshalb ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Hierauf kann es für die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung aber ersichtlich nicht ankommen. Schon mit Blick darauf, dass ein Ereignis wie der vorliegende Raubüberfall nicht zwingend, d.h. nicht bei jedem Betroffenen zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führt, kann vielmehr nur maßgeblich sein, wann erstmalig sich diese psychische Erkrankung in einer solchen Weise nach außen manifestiert, dass sie anhand der insoweit mindestens erforderlichen Krankheitsanzeichen sicher als posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden kann. Dass die hier nach alledem unzweifelhaft gegebene Änderung auch "wesentlich" ist, liegt auf der Hand. Denn während die Beklagte in dem (offensichtlich nur Platzwunden o.ä. berücksichtigenden) Bescheid vom 11. April 1996 noch von einem Grad der Erwerbsminderung von weniger als 25 v.H. ausgegangen war, beträgt dieser nach den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen (s.u.) Feststellungen des Verwaltungsgerichts nunmehr 50 v.H.
26d) Für ernstlich zweifelhaft hält die Beklagte das angegriffene Urteil ferner mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe das wirkliche Begehren des Klägers wie auch den Streitgegenstand der Klage fehlgedeutet (Punkt I. 2. b. der Begründungsschrift).
27Die Beklagte meint insoweit zunächst, dass das klägerische Begehren bei verständiger Würdigung nicht nur auf die Neufeststellung des Unfallausgleichs, sondern mit Blick auf den Tenor des Widerspruchsbescheides (dort Nr. 2 Satz 1, Nichtanerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfallereignisses) auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfallereignisses gerichtet gewesen sei. Das überzeugt in keiner Weise. Denn der oben zitierte, den fraglichen Streitgegenstand bestimmende Klageantrag zu 1. des Klägers, welchen das Gericht bei seiner ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung sinngemäß übernommen hat, war ausweislich des darin formulierten Verpflichtungsbegehrens allein auf die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallausgleich gerichtet, nicht aber zusätzlich auf eine Anerkennung der behaupteten Unfallfolge. Eine solche Anerkennung als gesonderte Verwaltungsentscheidung sieht das Gesetz auch ersichtlich nicht vor. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (hier i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) verlangt tatbestandlich, soweit hier von Interesse, dass "der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt" (Hervorhebung durch den Senat) ist. Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht einmal ansatzweise, dass die nach dieser Vorschrift allerdings als Zwischenschritt erforderliche Prüfung, ob die geklagten Beschwerden auf den Dienstunfall zurückzuführen sind, zwingend zu einer ggf. einzuklagenden Anerkennungsentscheidung mit eigenständigem Regelungsgehalt führen muss und dass insoweit eine inzidente Entscheidung nicht hinreicht.
28Vgl. insoweit die Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2012 – 1 E 433/11 –, juris, Rn. 8 f. = NRWE, und vom 20. Dezember 2012 – 1 E 433/12 –, juris, Rn. 12 = NRWE.
29In Bezug auf die "Ablehnung" der Anerkennung im Widerspruchsbescheid reichte es bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens ohne Weiteres aus, wie geschehen die Aufhebung des den Unfallausgleich betreffenden Teils des Widerspruchsbescheides zu beantragen. Denn nach der Aufhebung der einen Unfallausgleich versagenden Entscheidung konnte auch die – richtigerweise nur als Begründungselement zu bewertende – "Entscheidung" der Beklagten keinen Bestand mehr haben, "eine posttraumatische Belastungsstörung" werde "nicht als Folge des Ereignisses vom 28.03.1996 anerkannt."
30Ferner macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger einen sinngemäßen Klageantrag in den Mund gelegt, der von der VwGO nicht vorgesehen sei und überdies vom Gericht als unzulässig behandelt werde. Hierin liege auch für sie eine Beschwer, weil das Gericht – obwohl dies im Tenor keine Entsprechung finde – in den Entscheidungsgründen festgestellt habe, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten habe und der die Heilbehandlung betreffende Teil des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig sei. Dieses Vorbringen geht ersichtlich fehl. Es kann schon nicht die Rede davon sein, das Gericht habe dem Kläger einen nicht zielführenden Klageantrag gleichsam aufgedrängt. Richtig ist vielmehr, dass der Kläger in offensichtlicher Reaktion auf den Widerspruchsbescheid (Tenor, Nr. 2 Satz 2, Nichtübernahme künftig anfallender Therapiekosten) schriftsätzlich die Feststellung beantragt hat, "dass anfallende Kosten für therapeutische Maßnahmen seitens der Beklagten zu übernehmen sind." Vor dem Hintergrund, dass der Widerspruchsbescheid auch die soeben genannte "Regelung" enthielt, welche angesichts des angegebenen Grundes für die Versagung von Unfallausgleich nur einen selbstverständlichen Hinweis auf die Gesetzeslage darstellen konnte, war es jedenfalls aus Gründen der Klarstellung evident sachgerecht, dem ausdrücklich gestellten, nicht erfolgreichen Feststellungsantrag auch das Begehren zu entnehmen, den die Heilbehandlung betreffenden Teil des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Diesem Anfechtungsantrag hat das Verwaltungsgericht, wie der Senat bereits weiter oben ausgeführt hat, durch eine entsprechende, in den Entscheidungsgründen näher begründete Tenorierung sodann entsprochen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch offensichtlich nicht zu beanstanden. Denn die fragliche, zumindest den Anschein eines Verwaltungsaktes setzende Verwaltungsentscheidung konnte angesichts der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich keinen Bestand haben.
312. Die ferner erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen insgesamt nicht durch.
32a) Das gilt zunächst für die Rügen, der Tenor sei unklar und unvollständig. Haben sich diese nämlich nach den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als nicht zutreffend erwiesen, so können sie auch nicht als – nicht noch mit einer gesonderten Begründung versehene – Verfahrensrügen zum Erfolg führen. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe die Sache unzutreffend aufgeklärt, indem es seine Beweiserhebung auf eine Fragestellung (zu § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) beschränkt habe, auf die es mit Blick auf die anzuwendende Norm des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht allein ankomme. Denn jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitere, explizit auf die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung bezogene Beweiserhebung mehr aufdrängen. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf seine oben unter Punkt 1. c) dieses Beschlusses gemachten Ausführungen Bezug, die hier entsprechend gelten.
33b) Aus dem Zulassungsvorbringen zu Punkt II. ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht – wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO geltend macht – gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat, indem es seiner Entscheidung die gutachterlichen Feststellungen des Gerichtsgutachters zugrunde gelegt und kein weitere Sachverständigengutachten eingeholt hat. Die insoweit erhobenen Einwände der Beklagten greifen sämtlich nicht durch bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.
34aa) Nach dem Zulassungsvorbringen soll das Verwaltungsgericht deswegen gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen haben, weil (es den Umstand übergangen habe, dass) die Begutachtungen durch den Gerichtsgutachter nicht geeignet seien, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Diese Eignung fehle den Begutachtungen deshalb, weil der Gutachter – erstens – von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und – zweitens – begründeter Anlass zu der Annahme mangelnder Wissenschaftlichkeit der Begutachtungen und zu Zweifeln an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters bestehe (Zulassungsbegründung, Punkt II. 1. a) (1) und (2)). Dieses Vorbringen greift ungeachtet der Frage, ob es sachlich dem Überzeugungsgrundsatz zugeordnet werden kann oder eher als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehen sein sollte, nicht durch.
35(1) Die Beklagte macht zunächst geltend, der Gerichtsgutachter sei von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen. Denn eindeutig fehlerhaft seien die folgenden Ausführungen auf Seite 6 seines Gutachtens vom 15. Juli 2009:
36"Von 1996 bis 1997 befand sich Herr T2. direkt nach dem Unfall in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. med. R. M. T1. in B. . Seit November 1996 bis zur Gegenwart befindet sich Herr T2. in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Herrn Prof. Dr. Q. in B. . Es wurde im Dezember 1996 die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt."
37Bei Gesamtwürdigung der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen oder zitierten ärztlichen Berichte sei vielmehr richtig, dass der Kläger zwar kurze Zeit nach dem Überfall einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, welche aber ab November 1998 nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen und insbesondere nicht von Prof. Dr. Q. weiterhin ambulant behandelt worden sei. Die Angabe des Gerichtsgutachters, der Kläger habe sich seit November 1996 bis zur Gegenwart in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Herrn Prof. Dr. Q. befunden, treffe daher nicht zu. Unrichtig sei ferner die Angabe des Gerichtsgutachters, im Dezember 1996 sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Denn in den ärztlichen Berichten auf Seite 138 der Beiakte sei lediglich von einem "psychischen Trauma mit reaktiver Angstsymptomatik" bzw. von einer "reaktiven Depression" und einem "reaktiven Angstsyndrom" die Rede.
38Dieses Vorbringen verkennt bereits, dass das oben wiedergegebene Zitat in dem Gutachten systematisch nicht etwa in dem (aufgrund des Gutachtenauftrags nicht inhaltlich ausgefüllten) Abschnitt "Übersicht über die Aktenlage" (Seite 3 f.) steht, sondern in dem mit "Eigene Angaben des Untersuchten" überschriebenen Abschnitt, welcher – wenn auch im Indikativ – die eigenen Angaben des Klägers zusammenfasst (Seite 4 ff.), und zwar hier speziell die Angaben zu psychischen Erkrankungen (Seite 6 f.). Aus diesem Grunde kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, der Gutachter habe mit dem zitierten Text von ihm aktenwidrig für wahr und richtig gehaltene Gegebenheiten dokumentiert. Dies gilt umso mehr, als grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter die ihm überlassenen Akten sorgfältig studiert. Weitere Umstände im vorgenannten Sinne legt die Beklagte indes schon nicht dar. Im Übrigen gilt Folgendes: Die vom Gutachter wiedergegebenen Angaben des Klägers zur Behandlung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Rainer M. T1. und in Bezug auf die im Dezember 1996 gestellte Diagnose dürften nach Aktenlage jedenfalls cum grano salis zutreffen. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich Bescheinigungen von Dr. med. Rainer M. T1. vom 17. April 1997 und des mit diesem seinerzeit offenbar in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Facharztes für Psychiatrie – Psychotherapie – N. C. vom 23. April 1997 (Beiakte Heft 3, Blatt 220, 221). In der zuletzt genannten Bescheinigung ist neben der Diagnose "reaktive Depression, reaktives Angstsyndrom, Cephalgie" auch die Feststellung enthalten, dass bei dem Kläger während seiner Schaltertätigkeit eine "schwere seelische Traumatisierung" stattgefunden habe; das alles zusammengenommen nähert sich einer ausdrücklichen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung jedenfalls schon deutlich an und bestätigt insofern die Angaben des Klägers. Dass eine ähnliche Diagnose auch schon im Dezember 1996 gestellt worden sein dürfte, liegt nach dem Akteninhalt mehr als nur nahe. Denn schon in dem "Mitarbeitergespräch aufgrund krankheitsbedingten Ausfallverhaltens" (Beiakte Heft 3, Blatt 123 = Beiakte Heft 1, Blatt 7) hat der Kläger ausweislich des protokollierten wesentlichen Ergebnisses des Gesprächs in (laienhaften) Worten angegeben, Ursache seiner Fehlzeiten seien "psychische Folgeschäden aufgrund des bewaffneten Raubüberfalls"; er befinde sich zur Zeit in psychotherapeutischer Behandlung und leide unter "Angstzuständen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen". Hinsichtlich der danach allein als eindeutig fehlerhaft verbleibenden, u.U. auf missverständlichen Bekundungen des Klägers bei der Begutachtung beruhenden Angabe zu einer "Dauerbehandlung" durch Prof. Dr. Q. ergibt sich aus den Akten kein Anhalt für die Annahme, der Gerichtsgutachter könne diese für zutreffend erachtet haben. Namentlich hat der Gerichtsgutachter diesen Umstand in seiner "Zusammenfassenden Beurteilung und forensisch-psychiatrischen Einschätzung" (Seite 15 ff.) ersichtlich weder verwertet noch sonst erkennbar seinen gutachterlichen Äußerungen zugrunde gelegt.
39(2) Die Beklagte macht außerdem geltend, es bestehe begründeter Anlass zu der Annahme mangelnder Wissenschaftlichkeit der Begutachtungen des Gerichtsgutachters und zu Zweifeln an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen in den erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätzen vom 20. November 2009 und vom 3. August 2010 Bezug und zitiert ferner die ebenfalls erstinstanzlich eingereichten "Beratungsärztlichen Stellungnahmen" ihres Parteigutachters Prof. Dr. med. B1. T3. vom 17. September 2009 und vom 22. Juni 2010. Dieses Vorbringen verfehlt unter dem Blickwinkel des (auch) geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich in keiner Weise mit denjenigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil auseinander, mit welchen das Gericht eingehend begründet hat, warum es die Einwendungen des Prof. Dr. T3. gegen das Gerichtsgutachten nicht für durchgreifend erachtet (UA Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 17 oben). Auch die insoweit behaupteten Verfahrensfehler sind bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat mit ihrer hier allein zu konstatierenden bloßen Bezugnahme auf erstinstanzliches, im Urteil indes ausführlich gewürdigtes Vorbringen in keiner Weise erläutert, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Parteilichkeit des Gutachters hätte ausgehen sollen oder offensichtlich entscheidungserhebliche Umstände übergangen bzw. sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt haben soll.
40bb) Unter Punkt II. 1. b) der Zulassungsbegründung behauptet die Beklagte ferner, das Verwaltungsgericht habe auch dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, dass es den Zeitraum ohne psychotherapeutische Behandlung – und damit offenbarer Beschwerdefreiheit – von (spätestens) November 1998 bis Februar 2005 trotz dessen Länge und sich der daraus ergebenden Bedeutsamkeit für die Entscheidung ohne erkennbaren Grund übergangen habe. Mit Blick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der von dem Dienstherrn betriebenen Zurruhesetzung und der "Wiederaufnahme" psychotherapeutischer Behandlung gehe es dem Kläger nicht nur beiläufig um finanzielle Interessen, so dass das auch von Prof. Dr. T3. angesprochene Vorliegen von Simulation und Aggravation naheliege.
41Dieser Vortrag überzeugt nicht. Der Umstand, dass der Kläger sich während des genannten Zeitraums nicht in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, indiziert nicht, wie die Beklagte indes meint, ohne Weiteres einen Zustand der Beschwerdefreiheit, sondern kann auf vielerlei Gründe zurückzuführen sein. Denkbar sind insoweit etwa die (letztlich irrige) zwischenzeitliche Annahme des Klägers, die traumatischen Angstzustände gut verarbeitet zu haben (vgl. etwa den Vermerk vom 16. Juli 1998, Beiakte Heft 3, Blatt 156), oder u.U. auch Kostenfragen (vgl. insoweit den Hinweis von Prof. Dr. Q. im Schreiben vom 8. Mai 2007 auf die fehlende Genehmigung der Unfallkasse zur Honorarerstattung, Beiakte Heft 1, Blatt 153). Vor allem aber spricht zweierlei gegen das – übrigens auch ehrenrührige – Vorbringen der Beklagten. Zum einen gibt es in der Akte deutliche Hinweise, dass der Kläger auch während des genannten Zeitraums einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt gewesen ist. So haben die Betriebsärzte den Kläger offenbar aufgrund des erlebten Überfalls nahezu durchweg nicht für fähig gehalten, Schalterdienst zu versehen. Außerdem ist der Kläger nach dem im Mai 2003 fehlgeschlagenen Versuch, ihn zumindest zwei bis drei Stunden täglich wieder im Schalterdienst einzusetzen, durchgängig bis Januar 2005 dienstunfähig gewesen (vgl. das von der Beklagten nur in anderem Zusammenhang zitierte "Neurologisch-Psychiatrische Gutachten" des Arztes Dr. med. K. C1. vom 11. Januar 2005, Beiakte Heft 1, Seite 139, 142). Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht erläutert, warum eine im Kern bereits 1996/1997 diagnostizierte (s.o.) posttraumatische Belastungsstörung, welche im Jahr 2005 von mehreren Ärzten unabhängig voneinander wiederum festgestellt wird (Gutachten Dr. C1. ; Bescheinigungen Prof. Dr. Q. , etwa vom 5., 21. und 28. April 2005; "neurologisch-psychiatrisches Gutachten" der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. med. C2. E. und I. K1. vom 27. Oktober 2005), in der Zwischenzeit nicht oder nicht mehr vorgelegen haben soll, zumal sich auch Anhaltspunkte in der Akte dafür finden, dass sich im Falle des Klägers durch langjährige Nichtbehandlung der Erkrankung eine Chronifizierung bzw. Persönlichkeitsstörung ergeben hat (vgl. das Schreiben des Prof. Dr. Q. an Dr. K2. vom 21. April 2005, Beiakte Heft 1, Blatt 166: "Folgesyndrom", den Befundbericht des Prof. Dr. Q. vom 1. Juni 2005, Beiakte Heft 1, Blatt 68: "massive Ausprägung eines posttraumatischen Syndroms in der Form einer Persönlichkeiststörung", sowie die allgemeine Aussage zu den Folgen einer Nichtbehandlung in dem Schreiben des Prof. Dr. med. Q. vom 8. Mai 2007 an die Unfallkasse, Beiakte Heft 1, Blatt 152 f.). Mit Blick auf den dem Kläger gemachten Vorwurf einer finanziell motivierten Simulation und Aggravation von Beschwerden sei hier – lediglich ergänzend – noch darauf hingewiesen, dass der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Erwiderungsschrift vom 12. Mai 2011 die psychotherapeutische Behandlung nicht, wie die Beklagte zu suggerieren versucht, aus dem genannten Motiv von selbst wieder aufgenommen hat, sondern auf ausdrückliches Anraten des Dienstherrn in einem gemeinsamen, das Ziel der Wiedereingliederung verfolgenden Gespräch vom 17. Februar 2005 (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Unfallkasse Post und Telekom an den Kläger vom (27.) April 2005, Beiakte Heft 1, Blatt 57: "Damit Sie das Ereignis besser überwinden, bieten wir Ihnen an, ein oder mehrere Gespräche mit einem 'Traumatherapeuten'/einer 'Traumatherapeutin' zu führen, damit Ihnen die Verarbeitung Ihrer Erlebnisse und Erfahrungen gut gelingt" [Hervorhebung durch den Senat]).
42cc) Schließlich rügt die Beklagte einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zu Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Punkt II. 2. der Begründungsschrift). Zur Begründung verweist sie auf ihr früheres Vorbringen zu der Frage einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) und zu den insbesondere mit Blick auf die Einwendungen des Prof. Dr. med. T3. behaupteten Mängeln des Gerichtsgutachtens sowie zu den Angriffen gegen den gerichtlichen Sachverständigen. Dieses Vorbringen hat der Senat bereits weiter oben (auch) unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Überzeugungsgrundsatz und Amtsermittlungsgrundsatz) gewürdigt. Auf die jeweiligen dortigen Ausführungen kann daher an dieser Stelle Bezug genommen werden. Hinzuzufügen ist lediglich, dass sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, den "aus eigener medizinischer Sachkunde unlösbaren Streit der Gutachter" durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu klären. Denn es fehlt bereits an jeglichen über bloßes Behaupten hinausgehenden Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die detailliert begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen und nicht denen des Privatgutachters zu folgen, sich nicht mehr innerhalb der generellen Befugnis des Gerichts bewegt, bei unterschiedlichen Ergebnissen verschiedener Sachverständiger mit eigenen sachgerechten Erwägungen in Ausübung seines prozessualen Ermessens zu prüfen und ohne Einholung eines weiteren (Ober-) Gutachtens zu entscheiden, welcher Meinung es sich zur Bildung seiner Überzeugung anschließt.
43Vgl. allgemein und m.w.N.: Stuhlfauth, in Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 108 Rn. 13, und Breunig, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 108 Rn. 15.1.
443. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen der Beklagten – insbesondere deren Darlegungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – beschieden hat, ist ausschließlich der Fülle der in der Antragsbegründungsschrift angesprochenen Punkte sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, den entsprechenden Vortrag jeweils gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (von der Beklagten nicht geltend gemachten) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für eine Berufungszulassung in der vorliegenden Sache.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 (Unfallausgleich, Teilstatus), 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag zunächst gegen die erstinstanzlich unter entsprechender (vollständiger bzw. teilweiser) Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide erfolgte Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. (UA, Seite 9 oben). Der Berechnung des Streitwerts insoweit zugrundezulegen ist danach der Betrag der im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags nach § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgeblichen Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 (226,00 Euro), welcher sodann mit dem Faktor 24 zu multiplizieren ist; das führt auf den festgesetzten Betrag von 5.424,00 Euro. Ferner richtet sich der Zulassungsantrag (sinngemäß) gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides auch im Übrigen, d.h. insoweit, als die Unfallkasse Post und Telekom dort ausgesprochen hat, dass die ab Zustellung des Bescheides anfallenden Kosten für therapeutische Maßnahmen nicht übernommen würden. Dieses Begehren der Beklagten wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Hatte nämlich das entsprechende Aufhebungs- und Feststellungsbegehren des Klägers für diesen aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses keine selbständige Bedeutung, so kann für das Zulassungsbegehren der Beklagten, welches (nur) gegen die allein erfolgte Aufhebung dieses Ausspruchs im Widerspruchsbescheid gerichtet ist, nichts anderes gelten. Eine zusätzliche Beschwer der Beklagten liegt in der Aufhebung dieses Ausspruchs im Widerspruchsbescheid nicht, weil das Verwaltungsgericht mit dem Zuspruch von Unfallausgleich zugleich auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "infolge des Dienstunfalles" bejaht hat und infolgedessen die Beklagte schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Kosten für die notwendigen therapeutischen Maßnahmen zu erstatten oder entsprechende Sachleistungen zu gewähren (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 33 BeamtVG).
46Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).