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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 334/11

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 334/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0620.1A334.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7034/09
Schlagworte:
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Ausschluss von der Beihilfefähigkeit Fürsorgepflicht amtsangemessener Lebensunterhalt Härtefall Belastungsgrenze Analogie planwidrige Regelungslücke Erlass Gesetzesvorbehalt
Normen:
BBhV §22 Abs.2 Nr.2; BBhV §6 Abs.1 Satz 2; BBhV §50 Abs.1; GG Art.33 Abs.5
Leitsätze:

Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfe nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV in der bis zum 23. Dezember 2009 geltenden Fassung ist unwirksam, weil eine Härtefallregelung in der BBhV fehlte. Eine solche kann weder in der analogen Anwendung des § 50 Abs. 1 BBhV in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung, noch in Erlassen, noch in § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gesehen werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich von Ansprüchen auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel mit Festbeträgen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des VG Düsseldorf vom 17. Dezember 2010– 13 K 7034/09 – ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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