Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2782/11

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2782/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.1A2782.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 444/11
Schlagworte:
Beihilfe Beihilfebescheid Bindungswirkung Bestandskraft beschränkt eingelegter Widerspruch Verböserung im Widerspruchsverfahren
Leitsätze:

Beihilfebescheide sind grundsätzlich teilbare Verwaltungsakte.

Wird gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang eingelegt, in welchem die mit dem Beihilfeantrag begehrte Erstattung über die festgesetzte Beihilfe hinausgeht, so darf im Widerspruchsverfahren der Entscheidungssatz des Bescheides, d. h. die Festsetzung der Beihilfe auf einen bestimmten Betrag, nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten geändert ("verbösert") werden.

Die ggf. bestehende Möglichkeit zur (teilweisen) Rücknahme des Beihilfebescheides nach § 48 VwVfG bleibt davon unberührt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 291,87 Euro festgesetzt.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank