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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.976,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Bezogen auf die Abweisung der Klage, welche auf die Anerkennung der in der Klageschrift aufgelisteten Beschwerden ("Schmerzsyndrom") als Dienstunfallfolgen gerichtet ist, macht der Kläger (sinngemäß) geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, diese Beschwerden beruhten nicht auf dem Dienstunfall des Klägers, nicht auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten stützen dürfen. Denn diese seien fehlerhaft, widersprächen sich darüber hinaus und stellten Parteigutachten dar. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
7aa) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Gutachter Prof. Dr. N. (fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 25. Juli 2007) und Prof. Dr. U. (neurologisches Zusammenhangsgutachten vom 8. Oktober 2008) widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt haben, der Bandscheibenvorfall im Bereich C5/C6 sei nicht durch die bei dem Dienstunfall erlittene HWS-Distorsion ausgelöst worden, sondern sei als (unerkannte) Vorerkrankung durch den Unfall nur vorübergehend verschlimmert worden. Er meint in diesem Zusammenhang, die Gutachter hätten diese Vorerkrankung nicht anhand bildgebender Verfahren oder sonstwie nachgewiesen, sondern nur (unzulässig) unterstellt. Auch sei insoweit das Unfallgeschehen nicht zutreffend berücksichtigt worden, da die Gutachter keine Kenntnis von der Sturzhöhe gehabt bzw. diese falsch eingeschätzt hätten. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er bis zu dem Unfall nahezu beschwerdefrei gewesen sei, während sich danach das "Schmerzsyndrom" entwickelt habe und er sogar (mit Wirkung vom 1. April 2008) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Das alles überzeugt nicht.
8Zunächst trifft die Behauptung ersichtlich nicht zu, den Gutachtern sei die Sturzhöhe nicht bekannt gewesen. Prof. Dr. N. führt in seinem Gutachten (Seite 2) ‑ ersichtlich in Kenntnis der ihm überlassenen Unfallakte – ausdrücklich aus, dass der Kläger beim Verlassen eines Fahrzeugs gestürzt sei; fremdanamnestisch sei "eine Hilfstreppe mit 2 Trittstufen umgestürzt", was einen recht genauen Schluss auf die Sturzhöhe zulässt. Entsprechende Feststellungen finden sich in dem Gutachten des Prof. Dr. U. (Seite 2). Mit dieser Kenntnis des Unfallgeschehens ist der Gutachter Prof. Dr. N. sodann zu der vom Kläger angegriffenen Bewertung gelangt, der Dienstunfall habe den Bandscheibenvorfall nicht verursacht, sondern lediglich angesprochen. Diese Bewertung stellt ersichtlich nicht eine bloße Vermutung dar. Denn der Gutachter hat unter Auswertung von Fachliteratur (Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003) ausgeführt, dass bei unversehrten Bändern und Wirbelgelenken über Scherungs- und Torsionsbelastungen – also unter hier aufgetretenen Belastungen – keine einzige Bandscheibenschädigung im experimentellen Versuch herbei geführt worden sei. Dies sei vielmehr erst beim Überschreiten der durch einen intakten Bandapparat vorgegebenen Grenze normaler Bewegung nach Durchtrennung der Bänder gelungen. Mit diesen Ausführungen hat der Gutachter die Verursachung eines Bandscheibenvorfalls durch den stattgefundenen Sturz ausgeschlossen. Daraus wiederum folgt zwingend, dass der nach dem Unfall diagnostizierte Bandscheibenschaden schon vor dem Unfall (unerkannt) vorhanden gewesen ist. Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen, denen Prof. Dr. U. in seinem Gutachten gefolgt ist (Seite 14: "Hier ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden degenerativen Vorschadens an der HWS auszugehen") und die auch das Verwaltungsgericht für überzeugend erachtet hat, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegengesetzt. Er rügt nämlich die Einschätzung der Gutachter, dass sein Sturz "von der Rampe des Zirkuswagens nicht geeignet sei, einen Bandscheibenvorfall auszulösen", lediglich als "falsch" und "nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar", ohne dies näher zu begründen. Die pauschalen Hinweise darauf, er sei vor dem Unfall nahezu beschwerdefrei gewesen, während sich nach dem Unfall das "Schmerzsyndrom" entwickelt und sogar zu seiner Dienstunfähigkeit geführt habe, leisten eine solche substantiierte Begründung ebensowenig wie die bereits abgehandelte Behauptung, die Gutachter hätten die Sturzhöhe nicht gekannt bzw. verkannt.
9bb) Ferner rügt der Kläger die in Auswertung der bereits angesprochenen Gutachten sowie des Gutachtens von Dr. X. (neuropsychologisches Zusatzgutachten vom vom 24. August 2008) erfolgte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die geklagten Beschwerden beruhten auch nicht auf dem bei dem Unfall erlittenen Schädel-Hirn-Trauma, weil dieses als Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades in der Regel keine über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr persistierenden Unfallfolgen/Beschwerden bewirke (-n könne).
10Er macht insoweit zunächst geltend: "Die Gutachter" hätten nicht berücksichtigt, dass er bei dem Dienstunfall ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades und nicht lediglich eine einfache Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) erlitten habe. Ursache für diese fehlerhafte Annahme sei offensichtlich die Verkennung der Tatsache, dass er im Anschluss an das Unfallgeschehen vorübergehend ohnmächtig gewesen sei. Dieses Vorbringen kann sich nur gegen das neurologische Zusammenhanggutachten des Prof. Dr. U. richten, weil nur dieser – nicht aber auch Prof. Dr. N. – als Unfallfolge lediglich eine "Commotio cerebri (Schädelhirntrauma 1. Grades)" diagnostiziert hat. Es trifft aber offensichtlich nicht zu, dass Prof. Dr. U. die Tatsache der kurzfristigen Bewusstlosigkeit des Klägers verkannt hat. Die in dem Gutachten enthaltene Wiedergabe der "Vorgeschichte nach Aktenlage" belegt zunächst, dass dieser Umstand dem Gutachter bekannt war. So heißt es dort etwa: "Laut Unfallanzeige sei Herr J. erst wieder zur Besinnung gekommen, als er von einem Kollegen geschüttelt worden sei." Ferner zitiert der Gutachter aus dem Befundbericht des Dr. S. vom 29. Januar 2007, in welchem von einer "initialen Bewusstlosigkeit" die Rede war. Schließlich gibt der Gutachter auch die Schilderung des Klägers bei der Untersuchung am 18. August 2008 wieder, "er sei bewusslos gewesen, wobei die Dauer im Minutenbereich gelegen habe". Der Gutachter hat den ihm nach alledem bekannten Umstand der kurzfristigen Bewusstlosigkeit auch bei seiner gutachterlichen "zusammenfassenden Beurteilung" (Seite 11 bis 15 des Gutachtens) berücksichtigt. Auch dort stellt er nämlich "eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit im Minutenbereich sowie eine anschließende Amnesie für das Ereignis" fest. Insoweit diagnostiziert er sodann eine Commotio cerebri, also ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades.
11Anknüpfend an diese Diagnose einerseits und die Diagnose des Prof. Dr. N. , der in seinem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten von einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades spricht, andererseits macht der Kläger ferner (zugleich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO betreffend) geltend: Beide Gutachten widersprächen sich in diesem Punkt in aufklärungsbedürftiger Weise. Das Verwaltungsgericht habe aber die gebotene Aufklärung unterlassen und stattdessen versucht, den aufgezeigten Widerspruch in unzulässiger Weise aufzulösen. Denn es habe insoweit ohne nähere tatsächliche oder medizinische Kenntnisse und zudem fehlerhaft auf den allgemeinen Eintrag "Commotio cerebri" im Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl. 2011) zurückgegriffen.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die von Dr. S. sowie Prof. Dr. N. abweichende Einschätzung von Prof. Dr. U. , dass lediglich ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades vorgelegen habe, als nachvollziehbar und überzeugend (UA Seite 13 f.) ist vielmehr ersichtlich nicht zu beanstanden.
13Es ist bereits äußerst fraglich, ob insoweit überhaupt eine inhaltliche Abweichung zwischen den Gutachtern vorliegt, da hier alles dafür spricht, dass Dr. S. und Prof. Dr. N. die auch von ihnen festgestellte Commotio cerebri lediglich terminologisch unzutreffend mit einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades gleichgesetzt haben. Prof. Dr. N. hat ausweislich der in seinem Gutachten geschilderten klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde und in Übereinstimmung mit seinem Gutachtenauftrag keine Untersuchung des Gehirns des Klägers vorgenommen. Seine Feststellungen, der Kläger habe eine "Commotio cerebri" (Gutachten Seite 7) bzw. eine "Gehirnerschütterung II. Grades" (Gutachten Seite 8) erlitten, beruht daher ersichtlich auf einer Auswertung der ihm mit Schreiben vom 13. März 2007 übersandten Unfallakten. Aussagen zu der Frage der Gehirnerschütterung treffen in diesen Akten neben dem Bericht des Oberarztes T. vom 6. Februar 2007 ("SHT") nur die Berichte des den Kläger behandelnden Arztes für Nervenheilkunde, Dr. S. . Dieser hat unter dem 10. Januar 2007 u.a. diagnostiziert: "Z. n. Commotio cerebri"; die gleiche Diagnose findet sich im Schreiben vom 29. Januar 2007. Schließlich befindet sich in den Akten ein weiteres Schreiben des Dr. S. , welches zwar ebenfalls auf den 29. Januar 2007 datiert, aber wohl am 6. oder 7. Februar 2007 verfasst worden ist, da es auf ein Schreiben der Unfallkasse Post und Telekom vom 6. Februar 2007 reagiert und dort bereits am 8. Februar 2007 eingegangen ist. In diesem Schreiben führt Dr. S. aus, dass es sich nicht um eine "Prellung der Stirn" gehandelt habe; auszugehen sei vielmehr von einem "Schädelhirntrauma 2. Grades, d.h. einer Commotio cerebri". Diese sei gerade durch das Auftreten einer Bewusstlosigkeit– also einer Hirnmitbeteiligung charakterisiert. Diese Feststellungen gibt der Gutachter Prof Dr. N. sodann außerhalb seiner eigenen Begutachtung wieder; maßgeblich ist also eine Bewertung der Diagnose des Dr. S. . Insoweit spricht aber alles dafür, dass dieser (lediglich) eine "Commotio cerebri" diagnostiziert hat. Denn diese Diagnose findet sich in allen drei Berichten, während sich die Gleichsetzung ("d.h.") der Commotio cerebri mit einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades nur in dem letzten Schreiben findet. Diese (im Gutachten von Prof. Dr. N. übernommene) Gleichsetzung indes ist fehlerhaft. Hierauf weist Prof. Dr. U. in seinem Gutachten (Seite 13) auch hin, indem er ausführt: "Die Commotio cerebri entspricht dabei einem Schädelhirntrauma 1. Grades und nicht, wie vom Kollegen Dr. S. in seinem Schreiben vom 29. Januar 2007 fälschlicherweise ausgeführt, einem Schädelhirntrauma 2. Grades."
14Vgl. insoweit etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, Eintrag "Commotio cerebri": "sog. Gehirnerschütterung, leichtes Schädelhirntrauma (SHT I) (...) initial kurzzeitige (≤15 Min.) Bewusstlosigkeit", Eintrag "Contusio cerebri": "sog. Hirnprellung; gedecktes mittelschweres oder schweres Schädelhirntrauma (SHT II od. III) (...) Zerreißung interzerebraler Gefäße u. (multiple) Gewebeschäden", und Eintrag "Schädelhirntrauma": "Sammelbezeichnung für gedeckte bzw. offene Schädelverletzung (...) mit Gehirnbeteiligung"; vgl. ferner den Eintrag "Schädel-Hirn-Trauma" bei Wikipedia, Stand: 12. Mai 2013, 00:23 Uhr, in welchem die herkömmliche Einteilung in drei Schweregrade wiedergegeben ist, welche sich an der Dauer der Bewusstlosigkeit, der Rückbildung der Symptome und den Spätfolgen orientieren: SHT 1. Grades (Commotio cerebri oder Gehirnerschütterung) mit – hier "passend" – typischerweise sofortiger kurzfristiger Bewusstseinsstörung von bis zu zehn Minuten und retrograder Amnesie, SHT 2. Grades (Contusio cerebri oder Gehirnprellung) und SHT 3. Grades (Compressio cerebri oder Gehirnquetschung); ebenso Dr. Jung, Fachärztin für Neurochirurgie, in: Apotheken-Umschau vom 26. Januar 2012, im Internet verfügbar unter www.apotheken-umschau .de/print/article/148047.
15Im Übrigen hat Dr. X. in seinem neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 24. August 2008 (Seite 8) festgehalten, dass Dr. S. in seinem Bericht vom 29. Januar 2007 nicht von einer "Contusio cerebri" gesprochen habe, und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Dr. S. (in Wahrheit) nur ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades vorgelegen habe.
16Selbst wenn aber – nach dem Vorstehenden sehr fernliegend – Dr. S. und auch Prof. Dr. N. inhaltlich von einem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades ausgegangen sein sollten, wäre die – nicht auf der Anmaßung eigener medizinischer Sachkunde beruhende – Bewertung des Verwaltungsgerichts, nur die Einschätzung des Prof. Dr. U. sei überzeugend, im Ergebnis nicht zu beanstanden, und hätte sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen müssen. Denn Prof. Dr. U. hat in seinem Gutachten (Seite 13) in Auseinandersetzung mit der Diagnose des Dr. S. ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass sich weder aus der Anamnese (nur kurzfristige Bewusstlosigkeit) noch aus den durchgeführten bildgebenden Verfahren (Computertomographie des Schädels, vgl. insoweit den Bericht des Oberarztes T. vom 6. Februar 2007: "CT-Schädel: Unauffälliges Computertomogramm des Schädelinhaltes"; Kernspintomographie des Schädels, vgl. insoweit den Bericht des Dr. S. vom 10. Januar 2007: "MRT v. 27.9.06: 1. Schädel: oB", also "ohne Befund") Hinweise für ein höhergradiges Schädel-Hirn-Trauma (SHT II oder III) mit resultierender substantieller Hirnschädigung ergäben. Die am 18. Dezember 2006 durchgeführte Hirn-SPECT-Untersuchung sei ausweislich zitierter Fachliteratur nicht geeignet, eine solche traumatische Hirnläsion oder auch eine traumatisch bedingte Hirnfunktionsstörung zu belegen. Ebenso überzeugend hat der Gutachter weiter ausgeführt, die defizitären Testergebnisse des Klägers bei der im Hause durchgeführten neuropsychologischen Testung ließen den Rückschluss auf eine kontusionelle Hirnschädigung – d.h. eine auf eine Gehirnprellung (SHT 2. Grades) zurückgehende Schädigung – nicht zu. Denn hier seien andere, nicht auf den Unfall zurückzuführende Faktoren maßgeblich (depressive Symptomatik, Medikation und Aggravationstendenz). Zudem weise auch der gesamte Krankheitsverlauf auf eine nicht-organische Ursache der geklagten kognitiven Störung hin, weil ihm der für eine organische Hirnschädigung typische Decrescendo-Charakter fehle.
17Vor diesem Hintergrund belegt auch das – ohnehin nur pauschale – Zulassungsvorbringen des Klägers keine Zweifel an der angefochtenen Entscheidung und auch keinen Verfahrensverstoß, "die Gutachter" – also auch Prof. Dr. U. – hätten seine (weitgehende) Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und seine gesundheitliche Entwicklung seit dem Unfall nicht berücksichtigt bzw. Vorerkrankungen nur vermutet.
18cc) Auch das Vorbringen, die vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen vorgerichtlichen Gutachten stellten hierfür keine geeignete Grundlage dar, weil sie Parteigutachten seien, greift nicht durch. Zur Begründung führt der Kläger die Beauftragung durch die Beklagte an und stützt sich außerdem auf die Behauptung, die beauftragten Ärzte gehörten dem "Lager" der Beklagten an, weil sie in einer berufsgenossenschaftlichen Klinik und damit für die Unfallversicherer tätig seien. Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen– d.h. ohne das Hinzutreten weiterer, hier indes schon nicht dargelegter Umstände – noch nicht die Annahme, die Gutachter hätten die Begutachtung nicht neutral und unvoreingenommen, sondern im Sinne der Beklagten vorgenommen. Denn Prof. Dr. N. und Prof. Dr. U. sind als Ärzte ihrer Berufsordnung verpflichtet und gegenüber der Beklagten in ihrem ärztlichen Handeln weisungsfrei. Auch der Umstand, dass sie bei einer berufsgenossenschaftlichen Klinik angestellt sind, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zwar handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; diese – und damit auch ihre Einrichtungen – unterliegen in ihrem Handeln aber der staatlichen Aufsicht (§§ 87 ff SGB IV).
19b) Der Kläger wendet sich ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in den Gutachten des Prof. Dr. N. sowie des Prof. Dr. U. aus den Unfallfolgen enthaltenen Aussagen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit seien widerspruchsfrei und schlüssig entwickelt worden und rechtfertigten nicht die Annahme, die Erwerbsbeschränkung des Klägers habe länger als sechs Monate (ununterbrochen) mindestens 25 Prozent betragen.
20Insoweit macht er – abgesehen von der Wiederholung der bereits oben behandelten, sämtlich nicht durchgreifenden Einwände gegen die Gutachten – nur noch geltend, die fraglichen Gutachten datierten (bereits) aus den Jahren 2007 und 2008 und berücksichtigten daher nicht die Dauerhaftigkeit seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche nachfolgend sogar zu seiner Zurruhesetzung geführt hätten. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil die vorliegend geklagten Beschwerden ("Schmerzsyndrom"), welche offenbar der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugrundegelegen haben, nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstandenden (s.o.) gutachterlichen Aussagen gerade nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden können. Sie sind deshalb für die Frage, zur welcher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit der Dienstunfall geführt hat, ersichtlich ohne Bedeutung. Zudem kommt es für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht auf eine Kausalbetrachtung an, wie sie im Dienstunfallrecht gefordert ist. Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht sich auch offensichtlich nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, dass (auch) die Beklagte den Kläger im Jahre 2008 für dienstunfähig gehalten hat, hier aber – bezogen auf die Unfallfolgen – mit den Gutachtern von einer nur geringen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.
212. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobene Rüge, es lägen mehrere der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift vor, geht insgesamt fehl.
22a) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei seinem– des Klägers – gestellten Antrag, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne nachvollziehbare Begründung nicht gefolgt. Dieses Vorbringen, das als die sinngemäße Rüge der Nichtbeachtung eines Beweisantritts und damit der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen ist, greift nicht durch. Denn insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus seiner Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen.
23Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f., = NRWE, m.w.N.
24Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
25Vgl. den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f., = NRWE, m.w.N.
26Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2011 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch im Zulassungsantrag fehlen entsprechende konkrete Ausführungen. Soweit der Kläger dort auf einen "im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens" gestellten Beweisantrag abhebt, dürfte er sich vielmehr allein auf die Ausführungen in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 11. Mai 2011 beziehen. Dort hatte er angeregt, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Klägers zu beauftragen. Dabei handelt es sich aber nicht um einen (unbedingten) Beweisantrag im o.g. Sinne, sondern lediglich um eine Beweisanregung.
27b) Der Kläger rügt ferner den Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt und die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter Prof. Dr. N. und Prof. Dr. U. nicht in der mündlichen Verhandlung gehört hat. Das hierin liegende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
28Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten vom 25. Juli 2007 und dem neurologischen Zusammenhangsgutachten vom 8. Oktober 2008 – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell- rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
29Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der - ebenfalls ständigen - Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, NVwZ-RR 2012, 575 = juris, Rn. 3, vom 26. Januar 2012– 1 A 229/10 –, n.v., BA S. 7 f., vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11 f., = NRWE, m.w.N., vom 8. Februar 2007 – 1 A 3049/05 –, n.v., und vom 2. November 2006 – 1 A 2651/05 –, n.v., sowie Urteil vom 15. September 2005 – 1 A 3329/03 –, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 68.
30Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche Vortrag des Klägers – grobe Mängel im o.g. Sinne, die den angeführten Gutachten anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die obigen Ausführungen zu 1. Bezug, nach welchen die Angriffe des Klägers gegen die der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich zugrundegelegten Gutachten sämtlich nicht durchgreifen.
31c) Schließlich macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Es hätte ihn schon rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam machen müssen, dass es nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent Anlass zu einer Befragung der Gutachter oder zu einer weiteren Beweiserhebung sehen werde. Hätte das Gericht einen solchen Hinweis gegeben, so hätte er eine solche Bescheinigung beschaffen und so die Voraussetzungen für einer weitere Sachaufklärung schaffen können. Das überzeugt nicht. Denn dem anwaltlich vertretenen Kläger musste die soeben zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats bekannt sein, nach welcher sich das Gericht (hier: das Verwaltungsgericht) ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen kann, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind, und eine weitere Beweiserhebung erst veranlasst ist, wenn das vorhandene Gutachtenmaterial nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Insofern oblag es auf der Hand liegend dem Kläger, den bereits lange vor der mündlichen Verhandlung vorliegenden, einem Klageerfolg entgegenstehenden gutachterlichen Äußerungen zur Frage der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit spätestens in der mündlichen Verhandlung (vorsorglich) substantiiert entgegenzutreten. Unabhängig von dem Vorstehenden könnte ein – hier nur unterstellter – Verfahrensfehler der gerügten Art vorliegend nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Kläger hat es versäumt, auf die angebliche Verletzung der Hinweispflicht hin zumindest einen Antrag auf Vertagung zu stellen.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 GKG. Das Begehren auf Anerkennung des beklagten "Schmerzsyndroms" als Dienstunfallfolge ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.
33Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n.v.
34Diesem Wert hinzuzusetzen war nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das einen eigenständigen Streitgegenstand bildende weitere Begehren auf Gewährung von Unfallausgleich. Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der gefestigten Spruchpraxis des Senats zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen.
35Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, NVwZ-RR 2012, 575 = juris, Rn. 13 f., m.w.N.
36Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Stellung des Zulassungsantrags am 14. November 2011 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro).
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.