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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2278/11

Datum:
22.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2278/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.1A2278.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 3864/10
Leitsätze:

Zur Frage der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG - hier in Gestalt ersparter Lebenshaltungskosten - wenn bei Absolvierung der betreffenden Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden wäre.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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