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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2093/12

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2093/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0418.1A2093.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 591/11
Schlagworte:
Nebentätigkeit öffentlicher Dienst Abführungspflicht Stiftung
Leitsätze:

1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV ist bei einer am Wortlaut der Vorschrift orientierten Auslegung nicht mit der Verordnungsermächtigung des § 75 LBG a. F. (auch § 57 Abs. 2 Nr. 1 LBG) vereinbar. Es bleibt offen, ob eine einschränkende Auslegung dahingehend möglich ist, dass von der Vorschrift nur solche Nebentätigkeiten erfasst werden, die für eine von der öffentlichen Hand faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, be-herrschten Einrichtung erbracht werden und (kumulativ) für die die Vergütung zumin¬dest mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte finanziert wird. (Im Anschluss an BVerwG NWVBl. 2011, 380)

2. Die Abführungspflicht nach § 13 Abs. 2 NtV kann bei verfassungskonformen Ver¬ständnis der Norm nur dann bestehen, wenn die Nebentätigkeit aus einer öffent¬lichen Kasse finanziert wird (Gedanke der "Doppelalimentation") oder wenn für sie im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Auftraggebers ein besonderes Bedürfnis besteht, das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes zu vermeiden.

3. Das rechtliche Modell der Vermeidung der Doppelalimentation ist nur schlüssig, wenn die gesetzlich festgesetzte Besoldung und die sonstigen Alimentationsleistun¬gen des Dienstherrn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die amtsange¬messene Alimentation erfüllen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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