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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1481/10

Datum:
14.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1481/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0814.1A1481.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 A 1481/10
Schlagworte:
Beihilfe Fürsorgepflicht Vererblichkeit Überleitung Überleitungsanzeige Pflegebedürftigkeit Pflegewohngeld Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Eigenanteil Eigenvorsorge
Leitsätze:

Es verletzt im Falle des (auch vorliegend) praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn der Beihilfeberechtigte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe. Der Beihilfeberechtigte kann insoweit nicht auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII verwiesen werden (Bekräftigung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 – 10 K 606/09 – ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T.   vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T.   vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – verpflichtet, für die verstorbene Frau N.      F.         X.          für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der (im Berufungsverfahren entstandenen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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