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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1434/11

Datum:
08.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1434/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0508.1A1434.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4345/10
Leitsätze:

Der Streitwert bemisst sich in Verfahren wegen der Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeiten nach § 11 AZV nach dem Auffangwert.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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