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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1128/12

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1128/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1203.1A1128.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2016/10
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 10.14
Schlagworte:
Soldat freigestelltes Personalratsmitglied Beförderung fiktive Versetzung truppendienstliche Entscheidung Beschwerdefrist unverschuldete Fristversäumnis unabwendbarer Zufall Bestandskraft Schadensersatz inzidente Überprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
GG Art.33 Abs.2; BPersVG §8; BPersVG §46 Abs.3 Satz6; SBG §48; SBG §51 Abs.3;; WBO §7; WBO §6 Abs.1
Leitsätze:

Es ist zulässig, die fiktive Versetzung eines vom Dienst freigestellten Soldaten zu einer Voraussetzung für eine Beförderung zu machen. Die Entscheidung über eine fiktive Versetzung ist eine truppendienstliche Entscheidung, die nach der Wehrbeschwerdeordnung anzufechten ist. Die Bestandskraft einer truppendienstlichen Entscheidung steht einer inzidenten Überprüfung im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen Nichtbeförderung entgegen.

 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. April 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

 
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