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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 88/13

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 88/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0628.19E88.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2811/12
Leitsätze:

Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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