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Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
4Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm verfolgt die Klägerin ihren Standpunkt weiter, sie habe das Fehlen ihrer Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
5BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 ‑, juris, Rdn. 2 m. w. N.
6Die Klägerin hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ihre Pflicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzt.
7In tatsächlicher Hinsicht erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Klägerin in einem schlichten Bestreiten der Feststellungen des Außendienstes der Beklagten zum Bewohnen ihrer Wohnung auch durch ihren Ehemann. Sie benennt einen Zeugen, ohne jedoch konkrete Tatsachen in sein Wissen zu stellen, die einen Schluss auf das Getrenntleben der Eheleute zulassen. Entsprechendes gilt für die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 9. Januar 2013. Selbst wenn man aufgrund der Erkenntnisse aus der Beschwerdeerwiderung vom 22. März 2013 ein Getrenntleben der Eheleute annimmt, entfällt die festgestellte Obliegenheitspflichtverletzung aus den dort genannten Gründen nicht.
8In rechtlicher Hinsicht hat der Senat bereits entschieden, dass eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch bei Eltern muslimischen Glaubens erst dann vorliegt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.
9OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 ‑ 19 A 2389/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).