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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 569/13

Datum:
07.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 569/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0607.19E569.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 414/13
Leitsätze:

1. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei den Verwaltungsgerichten in NRW wahrt nur dann die elektronische Form, wenn der Einsender hierfür das EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts wählt.

2. Eine einfach signierte E-Mail genügt den Anforderungen weder der elektronischen Form noch der Schriftform. Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht von ihr einen Ausdruck fertigt und zur Papierakte nimmt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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