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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 313/12

Datum:
02.05.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 313/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0502.19E313.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 501/11
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beklagten ist eine Fassung des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln, in welcher der dritte Absatz der Gründe gelöscht ist.

 
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