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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 205/13

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 205/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0227.19E205.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3281/11
Leitsätze:

1. Zieht ein Einbürgerungsbewerber in den Bezirk einer anderen Einbürgerungs¬behörde um, erlangt diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes die örtliche Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsver¬fahren.

2. Eine Fortführung des Einbürgerungsverfahrens durch die bisher örtlich zustän¬dige Einbürgerungsbehörde mit Zustimmung der nunmehr zuständig geworde¬nen Einbürgerungsbehörde nach § 3 Abs. 3 LVwVfG dient in Einbürgerungs¬verfahren regelmäßig nicht der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens.

3. Erfolgt der Umzug während des Klageverfahrens auf Einbürgerung, kann der Kläger einen Beklagtenwechsel im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO beantragen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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