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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 1086/13

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 1086/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1213.19E1086.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1676/13
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Schulaufnahme hat der Schulleiter auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle oder einzelfallbezogene Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert.

2. Die einzelfallbezogene Anwendung des Härtefallkriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I durch den Schulleiter unterliegt nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung (§ 114 VwGO).

3. Die verbreitete Ermessenspraxis der Schulleiter von Gesamtschulen, neben der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen, ist am Maßstab des § 114 VwGO nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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