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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 441/13.A

Datum:
25.06.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 441/13.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0625.19B441.13A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (19 A 990/13.A OVG NRW = 6 K 2643/12.A VG Düsseldorf) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des Kreises Mettmann als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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