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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 433/13

Datum:
13.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 433/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.19B433.13.00
 
Leitsätze:

1. Die Befugnis der Behörde, die Vollziehung eines Verwaltungsakts nach erstin-stanzlicher Abweisung der Anfechtungsklage i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bis zur Unanfechtbarkeit auszusetzen, ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO; sie wird in § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzt.

 2. Die Behörde kann die Vollziehung i. S. v. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, also bei vorheriger auf-schiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 vwGO aussetzen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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