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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 406/13

Datum:
11.07.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 406/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.19B406.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 75/13
Leitsätze:

1. Das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW richtet sich nach § 52 Abs. 2 GO NRW.

2. Eine Rechtsmittelbelehrung, mit der die Behörde zur Rechtsmitteleinlegung bei einem nordrhein-westfälischen Verwaltungsgericht belehrt, ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, wenn sie keinen Hinweis auf die ab 1. Januar 2013 bestehende Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsmittel¬einlegung enthält.

3. Der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes deckt sich weit-ge¬hend, aber nicht vollständig mit demjenigen einer Schulauflösung.

4. Bei der planerischen Abwägung für seine Entscheidung über die Schließung eines Teilstandortes nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW darf der SchultrĬger auch berücksichtigen, wie stark dieser Teilstandort sozialräumlich im Stadt- oder Ortsteil verankert ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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